Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 4.8.13 Abs. 14 und Abs. 17 UStAE.
Der BFH hatte entschieden, dass die von Dritten gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft als Verwalterin eines Sondervermögens erbrachten Beratungsleistungen für Wertpapieranlagen als Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG fällt.
Das Urteil des BFH ist nach einem Urteil des EuGH ergangen. Der EuGH hat dazu festgestellt, dass Umsätze aus der Verwaltung der Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder den Empfänger der Leistung definiert werden.
Die Leistung muss eine enge Verbindung zu der einer Kapitalanlagegesellschaft spezifischen Tätigkeit aufweisen. Dies ist nach den Vorgaben der Finanzverwaltung dann der Fall, wenn
- die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten konkret an den rechtlichen und tatsächlichen Erfordernissen der jeweiligen Wertpapieranlage ausgerichtet ist,
- die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten aufgrund ständiger Beobachtung des Fondsvermögens erteilt wird und
- auf einem stets aktuellen Kenntnisstand über die Zusammenstellung des Vermögens beruht.
Die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung, solche Beratungsleistungen Dritter als eine steuerpflichtige Leistung zu behandeln, wurde damit aufgegeben.
Konsequenzen für die Praxis
Ein weiterer Schritt in Rechtsprechung und Finanzverwaltung, die Leistungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagegesellschaften zu regeln. Nach dem Urteil des EuGH war es zwingend notwendig, die Beratungsleistungen Dritter gegenüber von Kapitalanlagegesellschaften unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG zu subsumieren.
Die Regelung gilt in allen noch offenen Fällen. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn für vor dem 1.1.2014 ausgeführte Umsätze eines im Ausland ansässigen Unternehmers, bei dessen Leistung die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nach § 13b UStG infrage kommt, im Einvernehmen mit dem Leistungsempfänger weiterhin noch von einem steuerpflichtigen Umsatz ausgegangen wird.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 28.10.2013, IV D 3 – S 7160-h/08/10002, BStBl 2013 I S. 1382