BMF, Schreiben v. 4.10.2018, III C 2 - S 7200/08/10005 :002, BStBl I 2018, 1090
EuGH-Urteil vom 20.12.2017, C-462/16 (Boehringer Ingelheim Pharma); BFH-Urteil vom 8.2.2018, V R 42/15
I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 8.2.2018, V R 42/15
Nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) sind pharmazeutische Unternehmen verpflichtet, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b SGB V zu gewähren.
Der BFH hat mit Urteil vom 8.2.2018, V R 42/15, entschieden, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern. Der BFH setzt damit das EuGH-Urteil vom 20.12.2017, C-462/16 (Boehringer Ingelheim Pharma), um.
Soweit das BMF-Schreiben vom 14.11.2012 hierzu eine anderslautende Aussage trifft, ist dieses nicht mehr anzuwenden.
Das BFH-Urteil vom 8.2.2018, V R 42/15, wird im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5.9.2018 – III C 3 – S 7155/16/10002 (2018/0668065), BStBl 2018 I S. 1012, geändert worden ist, in Abschnitt 10.3 Abs. 7 der Satz 7 wie folgt gefasst:
„7Zahlungen des Herstellers auf Grundlage des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mindern ebenfalls die Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel (vgl. BFH-Urteil vom 8.2.2018, V R 42/15, BStBl 2018 II S. xxx.).”
III. Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass – zum Herunterladen bereit.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 10 Abs. 1
AMRabG § 1
Fundstellen
BStBl I, 2018, 1090