BMF, Schreiben v. 13.7.2000, IV D 1 - S 7300 - 49/00, BStBl I 2000, 1188
Bezug: BMF-Schreiben vom 5.6.2000, IV D 1 – S 7300 – 38/00
Die Grundstückserschließung ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden. Nach § 124 Abs. 1 BauGB kann diese Aufgabe durch Vertrag auf einen Dritten (z.B. gemeindeeigene oder private Erschließungsgesellschaft, Bauträger, einzelner Bauherr) übertragen werden. Ein solcher Erschließungsvertrag wird häufig bei der Erschließung von Gewerbegebieten oder bei anderen großen Bauvorhaben abgeschlossen.
Der Dritte ist oder wird regelmäßig Eigentümer des Grundstücks bzw. der Grundstücke; er erschließt sie und nutzt sie entweder für eigene Zwecke oder veräußert sie. Die öffentlichen Erschließungsanlagen werden nach Erschließung der Grundstücke meist unentgeltlich an die Gemeinden übertragen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:
- 1. Soweit Anlagen im Sinne des § 127 BauGB zusammen mit dem Grundstück unentgeltlich auf die Gemeinden übertragen werden, ist diese Übertragung nicht steuerbar, denn nach § 3 Abs. 1 b Satz 2 UStG kann eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1 b Satz 1 UStG nur dann einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt werden, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Daran fehlt es hier (vgl. Nr. 2).
2. Werden die Erschließungsanlagen zusammen mit dem Grundstück unentgeltlich auf die Gemeinden übertragen, berechtigen die Aufwendungen für diese Erschließungsanlagen den Dritten nicht zum Vorsteuerabzug § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG), da der Vorgang unter das GrEStG fällt und eine Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG nicht möglich ist.
Bei den Erschließungsanlagen handelt es sich in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht um Betriebsvorrichtungen, sondern um Bestandteile des Grund und Bodens (vgl. den gemeinsamen Ländererlass vom 31.3.1992, BStBl 1992 I S. 342).
- 3. Bleibt der Dritte Eigentümer der Erschließungsanlagen, hängt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für diese Erschließungsanlagen grundsätzlich von der umsatzsteuerlichen Behandlung der Umsätze ab, die er unter Verwendung der auf den betreffenden Grundstücken errichteten Gebäuden oder Anlagen ausführt. Werden die Erschließungsanlagen öffentlich gewidmet, sind sie privatwirtschaftlicher Nutzung entzogen (vgl. BFH vom 7.12.1988, II R 115/88, BStBl 1989 II S. 302) und werden somit zwingend für nichtunternehmerische Zwecke verwendet; der Vorsteuerabzug ist in diesen Fällen zu versagen.
Dieses Schreiben ist auf die Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I erbracht werden. Es tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 7.6.1977, IV A 2 – S 7100 – 58/77.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1
Fundstellen
BStBl I, 2000, 1188