Vorsteuerabzug beim Erwerb und im Zusammenhang mit dem Halten und Verwalten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen;
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I. |
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Mit Urteilen vom 8.8.2013, V R 18/13, vom 16.7.2015, C-108/14, Larentia + Minerva, und C-109/14, Marenave, vom 2.12.2015, V R 25/13, V R 15/14, V R 67/14, vom 3.12.2015, V R 36/13, vom 19.1.2016, XI R 38/12, vom 6.4.2016, V R 6/14, vom 1.6.2016, XI R 17/11, vom 10.8.2016, XI R 41/14, vom 24.8.2016, V R 36/15, vom 12.10.2016, XI R 30/14 und vom 15.12.2016, V R 14/16 (die Entscheidungen werden zeitgleich im Bundessteuerblatt veröffentlicht), haben sich der BFH und der EuGH zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft sowie zum Umfang des Vorsteuerabzugs beim Erwerb sowie im Zusammenhang mit dem Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen geäußert. Die Entscheidungen machen eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses notwendig. |
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II. |
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2 |
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9.5.2017 – III C 3 – S 7173/14/10001 (2017/0378908), BStBl 2017 I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert: |
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1. Abschnitt 2.2 wird wie folgt geändert: |
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a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: |
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„(5) 1Eine Personengesellschaft ist selbständig, wenn sie nicht ausnahmsweise nach § 2 Abs. 2 UStG in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist (vgl. Abschnitt 2.8 Abs. 2 Satz 5). 2Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen können als kollektive Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern zwecks Anbietung der Arbeitskraft gegenüber einem gemeinsamen Arbeitgeber unselbständig sein (vgl. BFH-Urteil vom 8.2.1979, V R 101/78, BStBl 1979 II S. 362).” |
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b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: |
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„3Ist eine KG mehrheitlich an ihrer Komplementär-GmbH beteiligt, kann die Komplementär-GmbH ihre Tätigkeit jedoch nicht selbständig ausüben vgl. Abschnitt 2.8 Abs. 2 Satz 8.” |
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2. Abschnitt 2.3 wird wie folgt geändert: |
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a) Absatz 3 Satz 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: |
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„3. wenn, abgesehen von der Ausübung der Rechte als Gesellschafter oder Aktionär, unmittelbar in die Verwaltung der Gesellschaften, an denen die Beteiligung besteht, eingegriffen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 20.6.1991, C-60/90, Polysar Investments Netherlands). 2Die Eingriffe müssen dabei zwingend durch unternehmerische Leistungen im Sinne der § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 UStG erfolgen. 3Hierbei kann es sich z.B. um administrative, finanzielle, kaufmännische oder technische Dienstleistungen an die jeweilige Beteiligungsgesellschaft handeln (vgl. EuGH-Urteile vom 27.9.2001, C-16/00, Cibo Participations, und vom 12.7.2001, C-102/00, Welthgrove, und vom 16.7.2015, C-108/14, Larentia + Minerva, und C-109/14, Marenave).” |
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b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: |
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„(4) 1Das Innehaben einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung fällt, abgesehen von den Fällen des gewerblichen Wertpapierhandels, nur dann in den Rahmen des Unternehmens, wenn die gesellschaftsrechtliche Beteiligung im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit erworben, gehalten und veräußert wird. 2Dabei reicht jedoch nicht jeder beliebige Zusammenhang zwischen dem Erwerb und Halten der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und der unternehmerischen Tätigkeit aus. 3Vielmehr muss zwischen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und der unternehmerischen Tätigkeit ein erkennbarer und objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 3). 4Das ist der Fall, wenn die Aufwendungen für die gesellschaftsrechtliche Beteiligung zu den Kostenelementen der steuerbaren Ausgangsumsätze gehören (vgl. EuGH-Urteile vom 26.5.2005, C-465/03, Kretztechnik, und vom 16.7.2015, C-108/14, Larentia + Minerva, und C-109/14, Marenave, sowie BFH-Urteile vom 10.4.1997, V R 26/96, BStBl 1997 II S. 552, und vom 6.4.2016, V R 6/14, BStBl 2017 II S. xxx). 5Zum Vorsteuerabzug beim Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen siehe Abschnitt 15.22.” |
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3. Abschnitt 2.8 wird wie folgt geändert: |
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a) Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst: |
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„6Liegt Organschaft vor, sind die eingegliederten Organgesellschaften (Tochtergesellschaften) ähnlich wie Angestellte des Organträgers (Muttergesellschaft) als unselbständig anzusehen; Unternehmer ist der Organträger.” |
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b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: |
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„(2) 1Organträger kann jeder Unternehmer sein. 2Auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann Organträger sein, wenn und soweit sie un... |