Leitsatz
Für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist es unbeachtlich, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt.
Normenkette
§ 3 Abs. 11, § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a 6. EG-RL, Art. 98 Abs. 1 EG-RL 112/2006, § 21, § 22, § 46 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 4, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c PBefG, § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 2, § 135 Abs. 2 FGO
Sachverhalt
Die Klägerin verfügte nicht über Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen nach §§ 46, 47 PBefG. Sie erbrachte gegenüber der M-KG Transporte für Rehabilitationspatienten (Patiententransporte) mit Taxen. Die Fahrten rechnete die Klägerin gegenüber der M-KG auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Vergütungssystems ab. Dabei wichen diese Vergütungsregeln von der gesetzlichen Tarifpflicht ab. Durchgeführt wurden die Transporte von der TC-GmbH, die über eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen verfügte. Im Außenverhältnis zur M-KG trat die Klägerin im eigenen Namen auf und handelte auf eigene Rechnung. Die Klägerin ging von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus. Demgegenüber erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid auf der Grundlage des Regelsteuersatzes. Die Klage zum FG (FG Münster, Urteil vom 17.6.2014, 15 K 3100/09 U, Haufe-Index 7199118, EFG 2014, 1623) hatte Erfolg.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, da die Patiententransporte dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Hinweis
1. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG unterliegt die Beförderung im Taxiverkehr (Kraftdroschkenverkehr) dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.
2. Ob die Steuersatzermäßigung eine höchstpersönliche Leistungserbringung voraussetzt, ist streitig.
a) Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der Genehmigungsinhaber die Personenbeförderung im Taxiverkehr mit eigenbetrieblichen Taxen zu erbringen hat (Abschn. 12.12 Abs. 7 Satz 6 UStAE).
b) Dem tritt der BFH entgegen. Danach kann der Unternehmer die Personenbeförderung auch durch Subunternehmer durchführen lassen. Dies gilt selbst dann, wenn nur der Subunternehmer Inhaber einer Genehmigung für Taxiverkehr ist. Dies entspreche dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck der Kostensenkung. Für den Leistungsempfänger sei nur entscheidend, dass die entgeltliche Personenbeförderung überhaupt im genehmigten Verkehr mit Taxen erbracht wird.
3. Der Steuersatzermäßigung steht auch nicht entgegen, dass das Beförderungsentgelt von den Vergütungsregeln des § 51 Abs. 1 Nr. 1 PBefG abweicht, ohne dass die Genehmigung für eine Sondervereinbarung vorliegt. Ein Verstoß sei nur als Ordnungswidrigkeit, nicht aber auch umsatzsteuerrechtlich zu ahnden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 23.9.2015 – V R 4/15