(1) Eine eingetragene Genossenschaft kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses[1] [Bis 28.02.2023: Umwandlungsbeschlusses] nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen.

 

(2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn auf jedes Mitglied, das an der Gesellschaft neuer Rechtsform beteiligt wird, als beschränkt haftender Gesellschafter ein Geschäftsanteil, dessen Nennbetrag auf volle Euro lautet, oder als Aktionär mindestens eine volle Aktie entfällt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.

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