Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Die Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber für die hiervon begünstigten Arbeitnehmer führt nicht zu einer der Besteuerung unterliegenden Wertabgabe des Arbeitgebers, wenn die Kostenübernahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.
Die rechtliche Problematik
Erbringt ein Unternehmer gegenüber seinem Personal Leistungen, können sich daraus grundsätzlich 3 verschiedene Rechtsfolgen ergeben:
- Die Wertabgabe erfolgt im überwiegenden unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers. In diesem Fall liegt kein steuerbarer Vorgang vor.
- Die Wertabgabe erfolgt im überwiegenden Interesse des Personals, es wird dafür vom Personal aber keine Gegenleistung aufgewendet. In diesem Fall liegt unter den weiteren Bedingungen des § 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG eine als entgeltlich geltende Wertabgabe vor.
- Die Wertabgabe erfolgt für das Personal und das Personal erbringt dafür eine Gegenleistung in Form einer Bezahlung oder durch Arbeitsleistung (tauschähnlicher Umsatz). In diesem Fall liegt ebenfalls – soweit die weiteren Voraussetzungen gegeben sind – eine steuerbare Leistung des Arbeitgebers vor.
Die Finanzverwaltung hat die Abgrenzungsgrundsätze, ob eine Wertabgabe aus überwiegend unternehmerischem Interesse erfolgt oder nicht, in Abschn. 1.8 UStAE zusammen gefasst.
Der BFH hatte in einem Fall zugunsten eines Unternehmers entschieden, in dem von dem Unternehmer Umzugskosten für Arbeitnehmer übernommen wurden. Im Rahmen einer Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns wurde eine zentrale Führungseinheit in die Bundesrepublik Deutschland verlagert. Um erfahrene Mitarbeiter aus dem Konzern an den neuen Standort versetzen zu können, bezahlte das Unternehmen unter anderem Maklerprovisionen für das Personal aus ihm erstellten Rechnungen. Aus den auf das Unternehmen ausgestellten Rechnungen wurde der Vorsteuerabzug vorgenommen, eine Ausgangsleistung wurde nicht der Besteuerung unterworfen. Die Finanzverwaltung nahm einen tauschähnlichen Umsatz an (siehe oben 3.) und erhob Umsatzsteuer auf die Ausgangsleistung. Der BFH sah hier aber eine überwiegend im unternehmerischen Interesse begründete Kostenübernahme, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen
Die Finanzverwaltung übernimmt die Grundsätze aus der Entscheidung des BFH und ergänzt Abschn. 1.8 Abs. 4 Satz 3 UStAE um eine neue Nummer 12. Dabei wird geregelt, dass die Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber für die hiervon begünstigten Arbeitnehmer nicht zu einer der Besteuerung unterliegenden Wertabgabe des Arbeitgebers führt, wenn die Kostenübernahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.
Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Konsequenzen für die Praxis
Die Übernahme der Entscheidung durch die Finanzverwaltung ist zu begrüßen. Über den entschiedenen Fall hinaus – in dem es nur um die Übernahme von Maklerkosten ging – erweitert die Finanzverwaltung dies auf alle Umzugskosten. Dies erscheint auch sachgerecht. Eine Zusammenstellung, welche Kosten davon alle erfasst sind, ist aber nicht vorgenommen worden. Eine der Besteuerung unterliegende Ausgangsleistung liegt dann unter den genannten Voraussetzungen nicht vor.
Der Vorsteuerabzug für den Unternehmer setzt aber immer voraus, dass der Unternehmer auch der Leistungsempfänger für die Leistung des anderen Unternehmers ist. Erstattet der Unternehmer seinem Personal lediglich Kosten, die dem Personal entstanden sind, kann sich kein Vorsteuerabzug aus diesen übernommenen Kosten ergeben, da der Unternehmer in diesem Fall nicht der Leistungsempfänger für diese Leistungen war.
Der Vorsteuerabzug setzt nicht nur eine auf den Unternehmer ausgestellte (ordnungsgemäße) Rechnung voraus. Auch zivilrechtlich muss der Unternehmer der Leistungsempfänger sein. Dies erfordert regelmäßig, dass der Unternehmer (Arbeitgeber) auch der Auftraggeber (Vertragspartner) gegenüber dem leistenden Unternehmer ist.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 3.6.2020, III C 2 – S 7100/19/10001 :015, BStBl 2020 I S. 546.