Leitsatz
Gibt ein Unternehmer einen Gutschein in Umlauf, der dessen Besitzer berechtigt, eine Leistung des Unternehmers kostenlos in Anspruch zu nehmen, liegt in der Regel kein entgeltlicher Leistungsaustausch vor.
Normenkette
§ 1 Abs. 1, § 10 Abs. 1 UStG, § 762, § 807 BGB
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt Spielhallen mit Geldspielgeräten. Sie verteilte sog. "Test Coupons" in Höhe von jeweils 100 EUR zur Freimünzung an Geldspielgeräten. Die Einlösung erfolgte dadurch, dass die Klägerin den Betrag von 100 EUR einem Kundenkonto gutschrieb und eine Kundenkarte ausgab. Der Kunde konnte unter Vorlage der Kundenkarte täglich einen Betrag von 10 EUR abrufen. Hierfür wurde das vom Kunden gewählte Spielgerät in Höhe von 10 EUR "freigemünzt", indem ein Mitarbeiter der Klägerin einen entsprechenden Geldbetrag in den Automaten einwarf.
Das Finanzamt ging auch in Bezug auf die Freimünzung von steuerpflichtigen Umsätzen aus. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Nach dem Urteil des Finanzgerichts (FG Nürnberg, Urteil vom 29.10.2013, 2 K 755/11, Haufe-Index 6003924, EFG 2014, 226) gewährte die Klägerin im Rahmen des jeweils abgeschlossenen Spielvertrages den Spielteilnehmern an den Geldspielgeräten neben der Spielmöglichkeit auch eine Gewinnchance. Spielmöglichkeit und Gewinnchance stellten einen Vorteil für den Spielteilnehmer dar. Die Klägerin erbringe ihre sonstige Leistung (Verschaffung der Spielmöglichkeit und der Gewinnchance am Geldspielgerät) gegen Geldeinwurf des Vertragspartners und damit gegen Entgelt.
Entscheidung
Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück. Die Klägerin habe keine Leistung gegen Entgelt erbracht. Der aufgrund des Test-Coupons gutgeschriebene Betrag, durch den der Kunde die Spielmöglichkeit erhalte, sei kein Entgelt. Es müssten aber noch Feststellungen zum Umfang getroffen werden, in dem die Klägerin zu Unrecht besteuert worden sei.
Hinweis
Der Umsatzsteuer unterliegen Leistungen, die der Unternehmer gegen Entgelt ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Erbringt er Leistungen unentgeltlich, liegen die Voraussetzungen für die Steuerbarkeit danach nicht vor.
In Betracht kommt dann die Annahme einer Entnahmebesteuerung. Dies setzt nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG die unentgeltliche Erbringung sonstiger Leistungen für Zwecke voraus, die außerhalb des Unternehmens liegen. Dies trifft z.B. auf unentgeltliche Leistungen zur Absatzförderung nicht zu.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 19.11.2014 – V R 55/13