Überblick
Das BMF zu umsatzsteuerrechtlichen Fragen bei Beteiligungsbesitz Stellung bezogen. Danach stellt das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen grundsätzlich keine unternehmerische Tätigkeit dar. Etwas anderes gilt, wenn die Beteiligung eindeutig einer bestimmten Geschäftstätigkeit dient. Sind Beteiligungen dem außerunternehmerischen Bereich zuzuordnen, ist der Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen.
Kommentar
Der EuGH hat u. a. mit Urteil v. 29.4.2004, C – 77/01, klar gestellt, dass das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen keine unternehmerische Tätigkeit ist. Nicht zuletzt deshalb, weil Dividenden und andere Gewinnbeteiligungen aus Gesellschaftsverhältnissen nicht als umsatzsteuerrechtliches Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs anzusehen sind. Unternehmer, die neben ihrer unternehmerischen Betätigung auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften halten, können diese nicht ihrem Unternehmen zuordnen. Nach Ansicht der Verwaltung hat hier zwingend eine Trennung des unternehmerischen vom nichtunternehmerischen Bereich zu erfolgen. Diese Vorgaben gelten für alle Unternehmer gleich welcher Rechtsform.
So ist z. B. eine reine Finanzholding, die keine Leistungen gegen Entgelt erbringt, kein Unternehmer i. S. des § 2 UStG. Vorsteuern aus den ihr entstehenden Kosten kann sie daher nicht geltend machen. Dem gegenüber ist eine Holding, die im Sinne einer einheitlichen Leitung aktiv in das laufende Tagesgeschäft ihrer Tochtergesellschaften eingreift – Führungs- oder Funktionsholding, sehr wohl unternehmerisch tätig. Holdings, die nur die Geschäfte einiger Tochtergesellschaften führen, während sie Beteiligungen an anderen Tochtergesellschaften ausschließlich halten und verwalten – gemischte Holdings, haben sowohl einen unternehmerischen als auch einen nicht unternehmerischen Bereich.
Das Erwerben, Halten und Veräußern einer Beteiligung stellt nur dann eine unternehmerische Tätigkeit dar,
- wenn ein gewerbsmäßiger Wertpapierhandel vorliegt,
- wenn die Beteiligung der Förderung einer bestehenden oder beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit, z. B. Sicherung günstiger Einkaufs oder Absatzkonditionen, Einflussverschaffung, dient, oder
- soweit die Beteiligung zum Zweck des unmittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaften, an denen die Beteiligung besteht, erfolgt. Die Eingriffe müssen dabei durch unternehmerische Leistungen, z. B. durch das entgeltliche Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleitungen an die jeweilige Beteiligungsgesellschaft, erfolgen.
Die Finanzverwaltung fordert zur Anerkennung der Unternehmereigenschaft ausdrücklich, dass die gesellschaftsrechtliche Beteiligung mit der unternehmerischen Haupttätigkeit in einem erkennbaren und objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Dies ist der Fall, wenn die Aufwendungen für die Beteiligung zu den Kostenelementen der Umsätze aus der Haupttätigkeit gehören (EuGH-Urteil v. 26.5.2005, C – 465/03). Eine vergleichbare Problematik ergibt sich bei der Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft oder der Ausgabe von Kapitalgesellschaftsanteilen, geregelt im BMF-Schreiben v. 4.10.2006, IV A 5 S 7300 – 69/06.
Hält der Unternehmer, z. B. eine gemischte Holding, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen sowohl im unternehmerischen als auch im nichtunternehmerischen Bereich, sind Eingangsleistungen, die für beide Bereiche bezogen werden, für Zwecke des Vorsteuerabzugs aufzuteilen. Dabei handelt es sich z. B. um allgemeine Verwaltungskosten oder (Steuer-)Beratungskosten. Die spätere Veräußerung einer unternehmerisch gehaltenen Beteiligung ist grundsätzlich steuerfrei nach § 4 Nr. 8 e oder f UStG. Ein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen, die mit der Veräußerung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ist ausgeschlossen.
Für Organschaften wird klar gestellt: In Fällen der mittelbaren Beteiligung (A 21 Abs. 4 S. 5 UStR) steht es der Organschaft zwischen einer Personengesellschaft als Organträger und einer Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft nicht entgegen, wenn die Gesellschafter der Personengesellschaft auch an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind und sie ihre Beteiligungen an beiden Gesellschaften jeweils im nichtunternehmerischen Bereich halten. Für Fälle der mittelbaren Beteiligung über eine nicht unternehmerisch tätige Tochtergesellschaft des Organträgers oder einer Organgesellschaft hat die Finanzverwaltung eine besondere Übergangsregelung bis zum 30.6.2007 vorgesehen.
Es ist zu beachten, dass sich durch das BMF-Schreiben auch Auswirkungen auf Organschaften ohne mittelbare Beteiligung ergeben können. Die Unternehmereigenschaft des Organträgers ist zwingend. Ebenso dürfte als Organgesellschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nur ein Unternehmer in Betracht kommen. Insbesondere im Konzernverbund sollte daher geprüft werden, ob bestimmte Beteiligungsgesellschaften nach den Grundsätzen dieses BMF-Schreibens nicht mehr a...