Rz. 780
Aufgrund der Doppelstellung des Geschäftsführers (siehe Rn. 674 f.) besteht zwischen ihm und der Gesellschaft in der Regel neben dem Organverhältnis ein durch Dienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) begründetes Anstellungsverhältnis. Zwingend ist das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses allerdings nicht: Insbesondere in den Fällen, in denen die GmbH (abhängige) Konzerngesellschaft ist und der Geschäftsführer auch Funktionen bei anderen Konzerngesellschaften innehat, wird der Dienstvertrag häufig mit der Konzernmutter oder anderen Konzerngesellschaften abgeschlossen.
Außer dem Abschluss eines Dienstvertrages bestehen auch noch weitere Gestaltungsmöglichkeiten. So kann zum Beispiel ein Beratervertrag zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer, zwischen der GmbH und der GmbH des Geschäftsführers oder zwischen der GmbH und einem Dritt-Unternehmen, das den GmbH-Geschäftsführer anstellt, geschlossen werden. Letzteres ist regelmäßig in Sanierungsfällen üblich, wenn es sich bei der GmbH des Geschäftsführers oder dem Dritt-Unternehmen um ein auf Sanierungen und die Zurverfügungstellung von Interimsmanagern spezialisiertes Unternehmen handelt.
Beispiel für den Anstellungsvertrag mit einem Geschäftsführungsmitglied:
1.12.1 Zuständigkeit
Rz. 781
Abschluss, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen mit Geschäftsführungsmitgliedern fallen mangels gesetzlicher Regelung als sog. Annexkompetenz in die Zuständigkeit des Bestellungsorgans, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festlegt. Demnach ist zwar grundsätzlich die Gesellschafterversammlung hierfür zuständig (§ 46 Nr. 5), doch kann die Zuständigkeit zu Abschluss, Änderung und Beendigung des Dienstvertrags – ebenso wie diejenige für die Bestellung und Abberufung – statutarisch abweichend geregelt werden. Es kann auch eine Drittanstellung erfolgen, sodass der Anstellungsvertrag mit einem Dritten, z. B. einem herrschenden Unternehmen oder mit der KG einer GmbH & Co. KG geschlossen wird. Soll der Dienstvertrag eines abberufenen, aber im Unternehmen verbleibenden Geschäftsführers geändert werden, fällt dies in die Zuständigkeit des neuen Geschäftsführers, wenn sich das ursprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis nach der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat.
1.12.2 Dauer
Rz. 782
Die Laufzeit des Dienstvertrags mit einem Geschäftsführungsmitglied muss nicht der Dauer seiner Bestellung entsprechen. Der Dienstvertrag kann bei einer mitbestimmungsfreien GmbH auf unbestimmte Zeit oder befristet geschlossen werden. Wird ein befristeter Anstellungsvertrag geschlossen, so kann außerdem vereinbart werden, dass eine Verlängerung durch Gesellschafterbeschluss vorgenommen werden kann. Für die Befristung ist zu beachten, dass nach Auffassung des BGH ein der Gesellschaft im Anstellungsvertrag eingeräumtes Recht, den Dienstvertrag mit einem Fremd-Geschäftsführer bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze zu kündigen, gegen das Diskriminierungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstößt und damit gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist. Das Gleiche muss wohl auch für eine auf das Alter eines Fremd-Geschäftsführers abgestellte Befristung gelten.
Rz. 783
Des Weiteren kann die Wechselwirkung von Abberufung und Kündigung geregelt werden. Es ist einerseits möglich zu bestimmen, dass das Dienstverhältnis nach Abberufung aus der Organstellung ohne wichtigen Grund mit einer bestimmten Kündigungsfrist (z. B. sechs Monaten) gekündigt werden kann. Andererseits kann auch eine Koppelungsklausel vereinbart werden, die – unter Beachtung des Nachstehenden – bestimmt, dass mit der Abberufung auch das Dienstverhältnis endet.
Rz. 784
Unter welchen Voraussetzungen derartige "Koppelungsklauseln" zulässig sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Richtigerweise wird man davon ausgehen müssen, dass mit einer Koppelungsklausel für eine außerordentliche bzw. vorzeitige oder gar fristlose Beendigung des Anstellungsvertrages das Erfordernis des wichtigen Grundes und der Einhaltung der Zwei. Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht ausgehebelt werden kann. Koppelungsklauseln führen also nur dann zur sofortigen Beendigung des Anstellungsvertrages, wenn die Voraussetzungen des § 626 BGB erfüllt sind, und im Übrigen nur zur Beendigung unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen.
Koppelungsklausel ersetzt Kündigung
Anders ausgedrückt: Koppelungsklauseln ersetzen nur den Ausspruch der ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages durch die Gesellschaft zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Liegt ein wichtiger Grund vor und wurde auch die Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB beachtet, führt eine Koppelun...