1.17.1 Begriffe
1.17.1.1 "Corporate Governance"
Rz. 866
Unter "Corporate Governance" wird der Ordnungsrahmen einer optimalen Unternehmensleitung und -überwachung verstanden, die die Interessen der Gesellschaft, der Anteilseigner, der Gläubiger und der Allgemeinheit angemessen wahrt.
1.17.1.2 "Corporate Compliance"
Rz. 867
Die "Corporate Compliance" umfasst Grundsätze der ordnungsgemäßen Unternehmensführung. Danach hat die Gesellschaft einerseits die auf sie selbst und ihre Geschäfte anwendbaren Rechtsvorschriften zu beachten und einzuhalten. Des Weiteren erfasst "Corporate Compliance" die Pflicht des Geschäftsführers, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die Regelverstößen vorbeugen.
1.17.2 Rechtsgrundlage
Rz. 868
Ausdrücklich geregelt ist das Bestehen von Compliance-Pflichten im deutschen Rechtssystem lediglich für börsennotierte Gesellschaften im Rahmen des "Deutschen Corporate Governance Kodex" (DCGK). Da die Präambel des DCGK jedoch die Beachtung des Kodex auch nicht kapitalmarktorientierten Gesellschaften empfiehlt, sollten jedenfalls große Gesellschaften mbH die Grundsätze des Kodex beachten.
Rz. 869
Obgleich das deutsche GmbH-Recht Compliance-Pflichten nicht explizit normiert, ist letztlich unbestritten, dass solche existieren können, auch wenn über die konkrete Rechtsgrundlage Uneinigkeit besteht. Mangels praktischer Relevanz wird in diesem Rahmen auf eine Darstellung der verschiedenen Ansätze verzichtet. Im Ergebnis überzeugend ist die Auffassung von Merkt, der die rechtsdogmatische Grundlage in der allgemeinen Leitungssorgfaltspflicht des Geschäftsführers sieht.
1.17.3 Compliance-Pflicht
1.17.3.1 Bestehen und Umfang einer Compliance-Pflicht
Rz. 870
Dass jede Gesellschaft und ihre Organe verpflichtet sind, das geltende Recht einzuhalten, versteht sich von selbst. Wann und ggf. in welchem Umfang jedoch die Verpflichtung der Geschäftsleitung zur Einrichtung eines Systems besteht, das gewährleisten soll, dass alle einschlägigen Gesetze, Regeln und internen Standards eingehalten werden (sog. "Compliance-Management-System", "CMS"), kann pauschal nicht beantwortet werden. Die Verpflichtung einer jeden GmbH zur Einrichtung eines CMS wäre jedenfalls zu weitgehend und würde sehr kleine Gesellschaften mbH gegebenenfalls auch überfordern. Auch kann dann, wenn eine Verpflichtung zur Einrichtung eines CMS besteht, der Umfang eines erforderlichen CMS je nach Gesellschaft variieren. Entscheidend für das "Ob" und das "Wie" eines CMS sind:
- Art und Größe des Unternehmens;
- Umfang und Bedeutung der zu beachtenden Vorschriften;
- geographische Präsenz;
- frühere Missstände und Unregelmäßigkeiten.
Rz. 871
Größe des Unternehmens:
In kleinen Gesellschaften mbH mit wenigen Mitarbeitern, in denen ein Geschäftsführer alle Fäden in der Hand hält und das gesamte unternehmerische Geschehen überblickt, bedarf es keiner Einrichtung einer Compliance-Organisation. Abstrakt lässt sich keine Mitarbeiterzahl bestimmen, aber nach einer Studie der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft Deloitte hatte ca. die Hälfte von 173 befragten mittelständischen Unternehmen bis 3.000 Mitarbeiter einen Compliance-Beauftragten eingesetzt. In einem entschiedenen Fall wurde eine Revisionsabteilung von vier Mitarbeitern bei einem Unternehmen mit insgesamt über 5.000 Mitarbeitern als personell nicht ausreichend angesehen, um Kartellabsprachen im Unternehmen effektiv zu verhindern. Im Bankwesen gilt ein Verhältnis von 1:100, d. h. ein Compliance-Beauftragter je 100 Mitarbeiter als Marktstandard.
Anforderungen an große Gesellschaften
Letztlich müssen sehr kleine, überschaubare Gesellschaften sich in der Regel überhaupt nicht mit der Einrichtung eines CMS befassen, während große Gesellschaften mit vielen Abteilungen und unterschiedlichen Führungsebenen ggf. ein komplexes, umfangreiches CMS organisieren müssen.
Rz. 872
Unternehmensgegenstand ("Art des Unternehmens"):
Je nach Unternehmensgegenstand gelten für CMS Besonderheiten. Für einige Branchen existieren konkrete Regelungen zu Compliance-Pflichten. So müssen z. B. Unternehmen der Kreditwirtschaft gem. § 25 Abs. 1 KWG über "eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Institu...