Rz. 1097
Sind mehrere Organmitglieder für den der Gesellschaft zugefügten Schaden verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner gem. §§ 421ff. BGB.
5.1.8.1 Gesamtschuldnerische Haftung von Vorstandsmitgliedern
Rz. 1098
Jedes Geschäftsführungsmitglied haftet nur für eigenes Verschulden. Bei einer ressortmäßigen Aufteilung aufgrund Gesellschaftsvertrag oder Geschäftsordnung haftet daher grundsätzlich das Geschäftsführungsmitglied, das für den entsprechenden Arbeitsbereich die Verantwortung trägt. Die übrigen Geschäftsführungsmitglieder haften nicht für den konkreten Pflichtverstoß des zuständigen Geschäftsführungsmitglieds.
Rz. 1099
Die Geschäftsführungsmitglieder trifft jedoch bei ressortmäßiger Aufteilung eine Überwachungspflicht für die anderen Geschäftsführungsmitglieder. Sie haben sich über die Tätigkeit des jeweils verantwortlichen Geschäftsführungsmitglieds Gewissheit zu verschaffen und die erhaltenen Informationen auszuwerten. Liegen Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Geschäftsführung vor, so muss dem nachgegangen, die Gesamtgeschäftsführung und ggf. die Gesellschafter bzw. das Aufsichtsorgan informiert werden; pflichtwidrige Handlungen sind mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern. Verletzen die Geschäftsführungsmitglieder ihre Überwachungspflicht oder schreiten sie gegen pflichtwidriges Verhalten eines anderen Geschäftsführungsmitglieds nicht ein, so liegt hierin eine eigene Pflichtverletzung des jeweiligen Geschäftsführungsmitglieds, für die es haftet.
Rz. 1100
Eine Reihe von Aufgaben obliegen der Geschäftsführung zwingend als Kollegialorgan (siehe Rn. 720), so dass sich die Geschäftsführungsmitglieder auch durch ressortmäßige Aufteilung ihrer Mitverantwortung nicht entziehen können. Wird ein Geschäftsführungsmitglied bei einer Mehrheitsentscheidung überstimmt und hält es den Beschluss für einen Verstoß gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Interessen der Gesellschaft, hat es geeignete Maßnahmen (z. B. Information der Gesellschafter oder des Aufsichtsorgans) zu ergreifen, um die Ausführung des Beschlusses zu verhindern. Kann sich das Geschäftsführungsmitglied nicht durchsetzen, ist es zur Vermeidung der Haftung auch zur Amtsniederlegung berechtigt.
Rz. 1101
Eine gesamtschuldnerische Haftung von Geschäftsführungsmitgliedern kommt daher nur dann in Betracht, wenn ein Geschäftsführungsmitglied eine konkrete Pflichtverletzung begangen hat und die anderen Geschäftsführungsmitglieder diesbezüglich ihre Überwachungs- und Kontrollpflichten verletzt haben oder Geschäftsführungsmitglieder gemeinsam handeln (z. B. einen rechtswidrigen Beschluss fassen und ausführen). In diesem Fall kann das Mitverschulden der anderen Geschäftsführungsmitglieder der Gesellschaft gegenüber nicht eingewandt werden. Es spielt nur für den Ausgleich im Innenverhältnis, der ggf. in einem Regressverfahren geklärt werden muss, eine Rolle.
5.1.8.2 Gesamtschuldnerische Haftung von Aufsichtsrats-/Beiratsmitgliedern
Rz. 1102
Für die gesamtschuldnerische Haftung der Aufsichtsrats-/Beiratsmitgliedern gilt Vergleichbares wie für die Haftung der Geschäftsführer.
Rz. 1103
Bei Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Ausschüsse verbleibt den Nicht-Ausschussmitgliedern die Aufgabe, die Ausschussmitglieder sorgfältig auszuwählen und die Ausschussarbeit zu überwachen. Grundlage für die Überwachung der Ausschussmitglieder sind insbesondere die dem Plenum erstatteten Ausschussberichte, die im Hinblick auf Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung und Rechtmäßigkeit der Beschlussinhalte zu überprüfen sind. Durften die Nicht-Ausschussmitglieder zu Recht davon ausgehen, dass der Ausschuss seine Aufgabe sachgemäß wahrnimmt, haften sie nicht für Fehlentscheidungen.
Rz. 1104
Ist das Plenum für Entscheidungen zuständig, dürfen sich die übrigen Organmitglieder in Ermangelung konkreter Verdachtsmomente auf die vorbereitende Tätigkeit des Ausschusses verlassen und auf eine Plausibilitätskontrolle zurückziehen, bevor sie auf der Grundlage der Ausschusstätigkeit zur Beschlussfassung schreiten. Hält ein Organmitglied einen drohenden Mehrheitsbeschluss für unrechtmäßig, müssen die Bedenken vorgebracht werden; sie sollten (zur eigenen Absicherung) im Protokoll festgehalten werden. Kommt der Beschluss dennoch zustande, müssen alle Möglichkeiten zur Verhinderung ausgeschöpft werden: Diese beginnen bei der Information der Geschäftsführer und enden bei dem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung oder Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses.
Rz. 1105
Im Übrigen haben die Organmitglieder sich gegenseitig zu überwachen und bei Feststellung eines gesetz- oder ...