Rz. 1098
Jedes Geschäftsführungsmitglied haftet nur für eigenes Verschulden. Bei einer ressortmäßigen Aufteilung aufgrund Gesellschaftsvertrag oder Geschäftsordnung haftet daher grundsätzlich das Geschäftsführungsmitglied, das für den entsprechenden Arbeitsbereich die Verantwortung trägt. Die übrigen Geschäftsführungsmitglieder haften nicht für den konkreten Pflichtverstoß des zuständigen Geschäftsführungsmitglieds.
Rz. 1099
Die Geschäftsführungsmitglieder trifft jedoch bei ressortmäßiger Aufteilung eine Überwachungspflicht für die anderen Geschäftsführungsmitglieder. Sie haben sich über die Tätigkeit des jeweils verantwortlichen Geschäftsführungsmitglieds Gewissheit zu verschaffen und die erhaltenen Informationen auszuwerten. Liegen Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Geschäftsführung vor, so muss dem nachgegangen, die Gesamtgeschäftsführung und ggf. die Gesellschafter bzw. das Aufsichtsorgan informiert werden; pflichtwidrige Handlungen sind mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern. Verletzen die Geschäftsführungsmitglieder ihre Überwachungspflicht oder schreiten sie gegen pflichtwidriges Verhalten eines anderen Geschäftsführungsmitglieds nicht ein, so liegt hierin eine eigene Pflichtverletzung des jeweiligen Geschäftsführungsmitglieds, für die es haftet.
Rz. 1100
Eine Reihe von Aufgaben obliegen der Geschäftsführung zwingend als Kollegialorgan (siehe Rn. 720), so dass sich die Geschäftsführungsmitglieder auch durch ressortmäßige Aufteilung ihrer Mitverantwortung nicht entziehen können. Wird ein Geschäftsführungsmitglied bei einer Mehrheitsentscheidung überstimmt und hält es den Beschluss für einen Verstoß gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Interessen der Gesellschaft, hat es geeignete Maßnahmen (z. B. Information der Gesellschafter oder des Aufsichtsorgans) zu ergreifen, um die Ausführung des Beschlusses zu verhindern. Kann sich das Geschäftsführungsmitglied nicht durchsetzen, ist es zur Vermeidung der Haftung auch zur Amtsniederlegung berechtigt.
Rz. 1101
Eine gesamtschuldnerische Haftung von Geschäftsführungsmitgliedern kommt daher nur dann in Betracht, wenn ein Geschäftsführungsmitglied eine konkrete Pflichtverletzung begangen hat und die anderen Geschäftsführungsmitglieder diesbezüglich ihre Überwachungs- und Kontrollpflichten verletzt haben oder Geschäftsführungsmitglieder gemeinsam handeln (z. B. einen rechtswidrigen Beschluss fassen und ausführen). In diesem Fall kann das Mitverschulden der anderen Geschäftsführungsmitglieder der Gesellschaft gegenüber nicht eingewandt werden. Es spielt nur für den Ausgleich im Innenverhältnis, der ggf. in einem Regressverfahren geklärt werden muss, eine Rolle.