(1) In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii sowie gegebenenfalls Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie erstellen die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 oder von der Zollstelle, bei der die Formalitäten für den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtlinie erledigt werden, übermittelten Informationen zum Ausgang der Waren über das EDV-gestützte System eine Ausfuhrmeldung, in der bestätigt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der Union verlassen haben.

 

(2) In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v erstellen die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats eine Ausfuhrmeldung auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle nach Artikel 329 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 übermittelten Informationen.

 

(3) Die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben, auf deren Grundlage die Ausfuhrmeldung gemäß den Absätzen 1 und 2 zu erstellen ist. Sobald diese Angaben überprüft wurden, senden die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats die Ausfuhrmeldung an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats, falls der Abgangsmitgliedstaat nicht auch der Ausfuhrmitgliedstaat ist.

Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Ausfuhrmeldung an den Versender weiter.

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