Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Die Finanzverwaltung führt Vereinfachungsregelungen für Pauschalangebote bei den Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen aufgrund der temporären Steuerermäßigung vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 ein und passt das sog. Business-Package an.
Die rechtliche Problematik
Seit dem 1.7.2020 gilt aufgrund des Corona-Steuerhilfegesetzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 der ermäßigte Steuersatz. Ausdrücklich davon ausgenommen ist aber die Abgabe von Getränken, hier kommt weiterhin der Regelsteuersatz zur Anwendung.
Damit gilt für die Abgabe von Speisen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 der ermäßigte Steuersatz von 5 % und dann vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 der wieder erhöhte ermäßigte Steuersatz von 7 %.
Problematisch ist wegen der weiterhin von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgenommenen Abgabe von Getränken die Aufteilung von Pauschalangeboten, die sowohl Getränke als auch Speisen beinhalten. Grundsätzlich müsste hier nach der Rechtsprechung des BFH die jeweils einfachstmögliche Aufteilungsmethode zur Anwendung kommen – in aller Regel eine Aufteilung anhand der jeweiligen Einzelverkaufspreise.
Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen
Die Finanzverwaltung hat aufgrund der befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen für Pauschalangebote eine Vereinfachungsregelung veröffentlicht. Bei Kombiangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke zu einem Pauschalpreis beinhalten (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angebote), wird es nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
Darüber hinaus passt die Finanzverwaltung den Prozentsatz für das sog. Business-Package (Servicepauschale) an. Für die im Hotelgewerbe üblichen, nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Angebote (z. B. Frühstück, Sauna, Parkplatz etc.), durften bisher pauschal 20 % des Pauschalpreises für die regelbesteuerten Leistungen angesetzt werden. Da zumindest ein Teil des Frühstücks jetzt auch dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, hat die Finanzverwaltung den Anteil für dieses Business-Package auf 15 % des Pauschalpreises herabgesetzt. Hoteliers können im Rahmen einer allgemeinen Aufteilung 15 % des Pauschalpreises dem Regelsteuersatz (1.7.2020 – 31.12.2020: 16 %, danach wieder 19 %) unterwerfen und auf den Rest den ermäßigten Steuersatz anwenden (1.7.2020 – 31.12.2020: 5 %, danach wieder 7 %).
Die Grundsätze sind in allen Fällen vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 anzuwenden.
Konsequenzen für die Praxis
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Abgabe von Speisen – aber nicht für Getränke – verbunden mit der ebenfalls vorgenommenen Absenkung der Steuersätze stellt die Gastronomen und alle anderen Unternehmer, die verzehrfertige Speisen abgeben, vor enorme Herausforderungen. Für die Pauschalangebote, die sowohl Speisen als auch Getränke enthalten, hat die Finanzverwaltung zur Erleichterung und rechtssicheren Anwendung eine faire Vereinfachungsregelung vorgelegt.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 2.7.2020, III C 2 – S 7030/20/10006 :006, BStBl 2020 I S. XXX.