(1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
1. |
die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit, |
2. |
die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und |
3. |
die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Finance Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen