Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
§ 8c KStG ist im Rahmen der Ermittlung des Einkommens eine besondere Regelung für den Verlustabzug bei Körperschaften. Sie regelt die Verlustverrechnung im Falle des Beteiligungserwerbs bzw. des Wechsels des Anteilseigners und ist daher nur auf Körperschaften anwendbar, bei denen ein Beteiligungserwerb oder ein gleichgestellter Vorgang infrage kommen kann. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft durch das wirtschaftliche Engagement eines oder mehrerer anderer Anteilseigner ändert. Danach fallen nicht genutzte Verluste weg, wenn Anteilserwerbe an einer Körperschaft in bestimmter Höhe stattfinden.
Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde § 8c KStG im Jahr 2018 neu gefasst, nachdem das BVerfG den Gesetzgeber aufgefordert hatte, bis 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit vom 1.1.2008–31.12.2015 eine Neuregelung zu treffen.
Mit dem UStAVermG wurde die ursprüngliche Regelung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a. F. vollständig und rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2008 gestrichen und § 8c KStG neu gefasst. Nach § 8c Abs. 1 KStG kommt es nunmehr nur noch dann zum Untergang nicht ausgeglichener oder abgezogener negativer Einkünfte (nicht genutzter Verluste), wenn innerhalb von 5 Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Anteile an einen Erwerber übertragen werden. § 8c Abs. 1 Sätze 4 ff. KStG regelt die Ausnahmen von einem solchen schädlichen Beteiligungserwerb. Zu diesen Ausnahmen gehört auch, dass ein dem Grunde nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nicht abziehbarer nicht genutzter Verlust davon abweichend abgezogen werden kann, soweit er die gesamten zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandenen im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven des Betriebsvermögens der Körperschaft nicht übersteigt ("Stille-Reserven-Klausel", § 8c Abs. 1 Satz 5 ff. KStG).
Erfüllt ein nach dem 31.12.2007 erfolgter Beteiligungserwerb die Voraussetzungen des § 8c Abs. 1a KStG, bleibt er bei der Anwendung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG unberücksichtigt.
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Mit einem Beschluss des FG Hamburg wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von 5 Jahren von mehr als 50 % (im Streitfall 80 %) des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste vollständig nicht mehr abziehbar sind.
§ 8c Abs. 1 KStG findet nach § 8a Abs. 1 Satz 3 KStG entsprechende Anwendung für den Zinsvortrag im Rahmen der Zinsschranke. Danach sind stille Reserven i. S. d. § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG nur zu berücksichtigen, soweit sie die nach § 8c Abs. 1 Sätze 5, 6 KStG und § 8d KStG Abs. 2 Satz 1 KStG abziehbaren nicht genutzten Verluste übersteigen. Daraus folgt, dass auch ein Zinsvortrag nicht mehr genutzt werden kann, soweit ein Verlustvortrag untergeht.