OFD Frankfurt, Verfügung v. 17.12.2004, S 7156d A - 5 - St I 2.10

 

1. Allgemeines

Reisebüros vermitteln regelmäßig die von Reiseveranstaltern oder anderen Leistungsträgern (z.B. Hotelier, Beförderungsunternehmer) an Reisende erbrachten Leistungen. Diese Vermittlungsleistungen werden überwiegend im Gutschriftwege abgerechnet. Die hierbei vermittelten Leistungen können jedoch von sehr unterschiedlicher Natur sein.

Eine Vermittlungsleistung wird dort erbracht, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG). Hierbei ist jedoch nicht auf den Reiseort abzustellen, sondern auf den Leistungsort der vermittelten Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne (u.a. §§ 3a und 3b UStG). Die Besonderheiten bei Verwendung einer USt-IdNr. nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 UStG und die nur für bestimmte steuerbare Vermittlungsleistungen in Betracht kommende Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG sind zu beachten.

 

2. Problemstellung

Die Gutschrift über die Vermittlungsleistung gilt nur dann als Rechnung, wenn umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden (§ 14 Abs. 1 UStG).

Der Unternehmer (Reiseveranstalter, Leistungsträger), der die Vermittlungsleistung empfängt, ist nur dann zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer berechtigt, wenn diese eine steuerbare und steuerpflichtige Vermittlungsleistung betrifft. Eine Umsatzsteuer hingegen, die nach § 14 Abs. 2 UStG (ab 1.1.2004, § 14c Abs. 1 UStG) oder § 14 Abs. 3 UStG (ab 1.1.2004, § 14c Abs. 2 UStG) geschuldet wird, ist entsprechend dem BFH-Urteil vom 2.4.1998, V R 34/97, BStBl 1998 II S. 695 (s. a. Abschn. 192 Abs. 9 UStR) nicht als Vorsteuer abziehbar. Die noch in Abschn. 53 Abs. 6 UStR 1996 enthaltene sog. Praktikerregelung (in voller Höhe Behandlung als steuerpflichtige Vermittlungsleistung) ist daher in den nachfolgenden UStR ab 2000 nicht mehr enthalten.

 

3. Reiseveranstalter mit eigenen Flugzeugen

Hiervon betroffen sind u.a. Reiseveranstalter, deren Pauschalreisen vermittelt werden, die aber in diesem Zusammenhang auch Eigenleistungen in Form von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Flugzeugen (eigene, konzerneigene oder gemietete) erbringen.

Vermitteln Reisebüros für Reiseveranstalter gegen eine vom Reisepreis einheitlich berechnete Provision Reiseleistungen i.S. des § 25 UStG, bei denen der Reiseveranstalter Eigenleistungen in Form von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen mit Flugzeugen ausführt, wird zur Vermeidung von Härten nicht beanstandet, wenn die Beteiligten in diesen Fällen die Vermittlungsleistungen einvernehmlich zu 70 % als steuerpflichtig behandeln (siehe hierzu das BMF-Schreiben vom 22.3.2000, IV D 2 – S 7156d – 4/00, BStBl 2000 I S. 458).

 

4. Busunternehmen als Reiseveranstalter

 

4.1 Allgemeines

Unter Bezugnahme auf das v.b. BMF-Schreiben begehren Busunternehmen auf Grund entsprechender Hinweise des Deutschen Reisebüro- und Reiseveranstalter-Verbandes (DRV) ebenfalls eine Aufteilung der Provision für die Vermittlung ihrer Reisen durch Reisebüros oder andere Reisevermittler.

Die Vermittlungsprovision betrifft in diesen Fällen

  • die nicht steuerbare Beförderungsleistung (Streckenanteil im Ausland, § 3b UStG)
  • die steuerbaren und steuerpflichtigen Eigenleistungen (z.B. inländischer Beförderungsanteil, § 3b Abs. 1 UStG und Reisebetreuung, § 3a Abs. 1 UStG) und
  • die steuerbare und unter die sog. Margenbesteuerung nach § 25 i.V.m. § 3a Abs. 1 UStG fallende als einheitliche sonstige Leistung geltende Reiseleistung (Inanspruchnahme von Reisevorleistungen, z.B. Hotel und Restauration).

Hierzu gilt Folgendes:

Vermitteln inländische Reisebüros für Reiseveranstalter gegen eine einheitlich vom Reisepreis berechnete Provision Reiseleistungen, bei denen der Reiseveranstalter Eigenleistungen in Form von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen mit Omnibussen (eigene, konzerneigene oder gemietete) ausführt, erbringen die Reisebüros ggf. sowohl steuerpflichtige als auch nicht steuerbare Vermittlungsleistungen.

Wird für eine nicht steuerbare Vermittlungsleistung gleichwohl USt gesondert ausgewiesen, ist diese nach dem v.b. BFH-Urteil vom 20.4.1998 nicht als Vorsteuer abziehbar. Die Übernahme der für Flugveranstalter getroffenen Regelung (70 % steuerbare und steuerpflichtige Vermittlungsleistung) ist auf Grund der Unterschiedlichkeit der Leistungserbringung nicht möglich.

 

4.2 Fallgestaltungen

Es sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:

1. Vermittlung einer grenzüberschreitenden Buspauschalreise mit eigenem Omnibus in ein Drittland

Die Vermittlungsleistung des inländischen Reisebüros – soweit sie auf die Beförderungsleistung entfällt – wird nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Die Leistung ist demnach in Bezug auf die Vermittlung des inländischen Teils der Beförderungsleistung steuerbar und steuerpflichtig und in Bezug auf die Vermittlung des ausländischen Teils der Beförderungsleistung nicht steuerbar (§ 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG).

2. V...

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