(1) Die Institute ordnen jeden Risikofaktor von Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die ihnen die in Artikel 325az Absatz 2 genannte Erlaubnis erteilt wurde oder eine Erlaubnis beantragt wurde, einer der in Tabelle 2 aufgeführten Risikofaktorgruppen sowie einer der dort aufgeführten Risikofaktor-Untergruppen zu.
(2) Der Liquiditätshorizont eines Risikofaktors für Positionen nach Absatz 1 ist der Liquiditätshorizont der entsprechenden Risikofaktor-Untergruppe, der dieser Faktor zugeordnet wurde.
(3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Institut für einen bestimmten Handelstisch beschließen, anstelle des Liquiditätshorizonts der Risikofaktor-Untergruppe nach Tabelle 2 des vorliegenden Artikels einen längeren Liquiditätshorizont nach Tabelle 1 des Artikels 325bc zu verwenden. Beschließt ein Institut diese Vorgehensweise, so gilt für die Zwecke der Berechnung der partiellen Expected Shortfalls gemäß Artikel 325bc Absatz 1 Buchstabe c dieser längere Liquiditätshorizont für sämtliche modellierbaren Risikofaktoren der diesem Handelstisch zugewiesenen Positionen, die dieser Risikofaktor-Untergruppe zugeordnet wurden. Die Institute melden den zuständigen Behörden, für welche Handelstische und welche Risikofaktor-Untergruppen sie die in Unterabsatz 1 beschriebene Vorgehensweise beschließen.
(4) Zum Zwecke der Berechnung der partiellen Expected Shortfalls gemäß Artikel 325bc Absatz 1 Buchstabe c wird der effektive Liquiditätshorizont jedes modellierbaren Risikofaktors einer Handelsbuchposition oder einer Position im Anlagebuch, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegt, wie folgt berechnet:
dabei gilt:
EffectiveLH |
= |
der effektive Liquiditätshorizont; |
Mat |
= |
die Laufzeit der Handelsbuchposition; |
SubCatLH |
= |
der Liquiditätshorizont des gemäß Absatz 1 ermittelten modellierbaren Risikofaktors; und |
minj {LHj/LHj ≥ Mat} |
= |
der in Artikel 325bc Tabelle 1 aufgeführte Liquiditätshorizont, der als erster Liquiditätshorizont auf die Laufzeit der Handelsbuchposition folgt. |
(5) Innerhalb der Risikofaktorgruppe ’Fremdwährung’ in Tabelle 2 zählen Währungspaare aus dem Euro und der Währung eines Mitgliedstaats, der am WKM II teilnimmt, zu der Untergruppe der liquidesten Währungspaare.
(5a) Innerhalb der Risikofaktorgruppe ‚Zinssatz‘ in Tabelle 2 zählen die Währungen der Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, zu der Untergruppe "Liquideste Währungen und Landeswährung".
(6) Die Institute überprüfen die Angemessenheit der Zuordnung nach Absatz 1 mindestens monatlich.
(7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) |
das Verfahren, nach dem die Institute für die Zwecke des Absatzes 1 die Risikofaktoren von Positionen nach Absatz 1 den Risikofaktorgruppen und den Risikofaktor-Untergruppen zuordnen müssen; |
b) |
die Währungen, die innerhalb der Risikofaktorgruppe ’Zinssatz’ in Tabelle 2 der Untergruppe der liquidesten Währungen zuzurechnen sind; |
c) |
die Währungspaare, die innerhalb der Risikofaktorgruppe ’Fremdwährung’ in Tabelle 2 der Untergruppe der liquidesten Währungspaare zuzurechnen sind; |
d) |
die Definitionen einer geringen Marktkapitalisierung und einer hohen Marktkapitalisierung für die Zwecke der Untergruppen ’Aktiennotierung’ und ’Volatilität’ der Risikofaktorgruppe ’Aktien’ in Tabelle 2. |
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Risikofaktorgruppe |
Risikofaktor-Untergruppe |
Liquiditätshorizont |
Dauer des Liquiditätshorizonts (in Tagen) |
Zinssatz |
Liquideste Währungen und Landeswährung |
1 |
10 |
Sonstige Währungen (ohne die liquidesten Währungen) |
2 |
20 |
Volatilität |
4 |
60 |
Sonstige Arten |
4 |
60 |
Kreditspread |
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten |
2 |
20 |
Gedeckte Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben wurden ('Investment grade') |
2 |
20 |
Forderungen gegenüber Staaten ('Investment grade') |
2 |
20 |
Forderungen gegenüber Staaten ('High yield') |
3 |
40 |
Forderungen gegenüber Unternehmen ('Investment grade') |
3 |
40 |
Forderungen gegenüber Unternehmen ('High yield') |
4 |
60 |
Volatilität |
5 |
120 |
Sonstige Arten |
5 |
120 |
Aktien |
Aktiennotierung (hohe Marktkapitalisierung) |
1 |
10 |
Aktiennotierung (geringe Marktkapitalisierung) |
2 |
20 |
Volatilität (hohe Marktkapitalisierung) |
2 |
20 |
Volatilität (geringe Marktkapitalisierung) |
4 |
60 |
Sonstige Arten |
4 |
60 |
Fremdwährung |
Liquideste Währungspaare |
1 |
10 |
Sonstige Währungspaare (ohne die liquidesten Währungspaare) |
2 |
20 |
Volatilität |
3 |
40 |
Sonstige Arten |
3 |
40 |
Warenpositionen |
Energiepreis und Kohlenstoffemissionspreis |
2 |
20 |
Edelmetallpreis und Buntmetallpreis |
2 |
20 |
Sonstige Rohstoffpreise (ohne Energie, Kohlenstoff, Edelmetalle und Buntmetalle) |
|
60 |
Volatilität der Energie- und Kohlensto... |