(1) Der alternative Standardansatz gemäß diesem Kapitel darf nur für die Zwecke der in Artikel 430b Absatz 1 festgelegten Meldepflichten angewandt werden.
(1) Institute verfügen über dokumentierte interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels und stellen diese den zuständigen Behörden zur Verfügung. Änderungen dieser Grundsätze, Verfahren und Kontrollen sind den zuständigen Behörden zeitnah mitzuteilen.
(2) Die Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem alternativen Standardansatz für ein Portfolio von Handelsbuchpositionen oder Anlagebuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken unterliegen, als Summe der folgenden drei Komponenten:
a) |
die Eigenmittelanforderung gemäß der sensitivitätsgestützten Methode nach Abschnitt 2; |
b) |
die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko gemäß Abschnitt 5, die nur für die in diesem Abschnitt genannten Handelsbuchpositionen gilt; |
c) |
die Eigenmittelanforderung für Restrisiken gemäß Abschnitt 4, die nur für die in diesem Abschnitt genannten Handelsbuchpositionen gilt. |
(3) Abweichend von Absatz 2 berechnet ein Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach dem alternativen Standardansatz für die Bestände des Instituts an seinen eigenen Schuldtiteln als Summe der beiden in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Komponenten. Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für eigene Schuldtitel nach der sensitivitätsgestützten Methode gemäß Absatz 2 Buchstabe a nimmt das Institut die Risiken aufgrund des eigenen Kreditspreads des Instituts von dieser Berechnung aus.
(4) Institute verfügen über eine von Handelsabteilungen unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die direkt der Geschäftsleitung unterstellt ist. Diese Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung ist für die Gestaltung und Umsetzung des alternativen Standardansatzes zuständig. Sie erstellt und analysiert monatliche Berichte über die Ergebnisse des alternativen Standardansatzes sowie über die Angemessenheit der Handelsvolumenobergrenzen des Instituts.
(5) Institute unterziehen den von ihnen für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten alternativen Standardansatz entweder im Rahmen ihrer regelmäßigen Innenrevision oder durch Beauftragung eines Dritten einer unabhängigen Überprüfung zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden. Das Ergebnis einer solchen Überprüfung wird den zuständigen Leitungsorganen mitgeteilt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 ist ein "Dritter" ein Unternehmen, das Prüfungs- oder Beratungsdienste für Institute anbietet und dessen Mitarbeiter über ausreichende Qualifikationen im Bereich des Marktrisikos verfügen.
(6) Die in Absatz 5 genannte Überprüfung des alternativen Standardansatzes erstreckt sich sowohl auf die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch auf jene der unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, wobei mindestens die folgenden Aspekte zu bewerten sind:
a) |
die internen Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels; |
b) |
die Angemessenheit der Dokumentation von Risikomanagementsystem und -verfahren und die Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels; |
c) |
die Genauigkeit der Sensitivitätsberechnungen und des Verfahrens zur Ableitung dieser Berechnungen aus den Bewertungsmodellen des Instituts, die als Grundlage für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung dienen, nach Artikel 325t; |
d) |
das Verifizierungsverfahren, das das Institut zur Bewertung der Einheitlichkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit der zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des alternativen Standardansatzes verwendeten Datenquellen, einschließlich der Unabhängigkeit dieser Datenquellen, einsetzt. |
Ein Institut führt die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung mindestens einmal jährlich durch, oder in längeren Intervallen von bis zu zwei Jahren, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass Größe, Systemrelevanz, Art, Umfang und Komplexität seiner Handelsbuchtätigkeiten eine seltenere Überprüfung rechtfertigen.
(7) Die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Berechnung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Umsetzung der in diesem Kapitel und in Artikel 325a festgelegten Anforderungen durch ein Institut, ordnungsgemäß durchgeführt wird.
(8) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Bewertungsmethode festzulegen, anhand derer die zuständigen Behörden die in Absatz 7 genannte Überprüfung durchführen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2028.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass de...