(1) Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) gelten innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos:
Unterklassennummer |
Bonität |
Sektor |
Risikogewicht |
1 |
Alle |
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten |
0,5 % |
2 |
Bonitätsstufen 1 bis 3 |
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 |
0,5 % |
3 |
|
Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen |
1,0 % |
4 |
|
Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen |
5,0 % |
5 |
|
Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
3,0 % |
6 |
|
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen |
3,0 % |
7 |
|
Technologie, Telekommunikation |
2,0 % |
8 |
|
Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten |
1,5 % |
9 |
|
Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen |
1,0 % |
10 |
Bonitätsstufe 1 |
Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen |
1,5 % |
|
Bonitätsstufen 2 bis 3 |
|
2,5 % |
11 |
Bonitätsstufen 1 bis 3 |
Sonstige Sektoren |
5,0 % |
12 |
|
Qualifizierte Indizes |
1,5 % |
13 |
Bonitätsstufen 4 bis 6 und unbeurteilt |
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 |
2,0 % |
14 |
|
Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen |
4,0 % |
15 |
|
Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen |
12,0 % |
16 |
|
Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
7,0 % |
17 |
|
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen |
8,5 % |
18 |
|
Technologie, Telekommunikation |
5,5 % |
19 |
|
Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten |
5,0 % |
20 |
|
Sonstige Sektoren |
12,0 % |
21 |
|
Qualifizierte Indizes |
5,0 % |
Liegen für eine bestimmte Gegenpartei keine externen Ratings vor, so dürfen Institute bei entsprechender Genehmigung durch die zuständigen Behörden die interne Beurteilung einem entsprechenden externen Rating zuordnen und ein Risikogewicht zuweisen, das entweder den Bonitätsstufen 1 bis 3 oder den Bonitätsstufen 4 bis 6 entspricht. Andernfalls werden die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Risikopositionen angewandt.
(2) Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Gruppierung von Emittenten nach Sektoren. Institute ordnen jeden Emittenten jeweils nur einer der in Tabelle 1 festgelegten Sektor-Unterklassen zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden je nach Bonität des Emittenten entweder der Unterklasse 11 oder der Unterklasse 20 in Tabelle 1 zugeordnet.
(3) Institute ordnen den Unterklassen 12 und 21 in Tabelle 1 nur Risikopositionen zu, die sich auf qualifizierte Indizes nach Artikel 383b Absatz 4 beziehen.
(4) Bei der Bestimmung der Sensitivitäten einer Risikoposition, die sich auf einen nicht qualifizierten Index bezieht, wenden Institute einen Durchschauansatz an.