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Auf Grund des § 33 Absatz 5 Satz 1, des § 38 Absatz 5 Satz 1 und des § 39 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, von denen § 33 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 34 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693), § 38 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 39 des Gesetzes vom 24. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) und § 39 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 40 des Gesetzes vom 24. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (Mitteilung) gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und gegenüber dem Emittenten. Die Bestimmungen der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung bleiben unberührt.
§ 2 Form der Mitteilung
Die Mitteilung ist elektronisch zu übermitteln.
§ 3 [bis 30.06.2020]
§ 3 Übermittlung einer schriftlichen Mitteilung
Erfolgt die Mitteilung in schriftlicher Form, so kann sie per Telefax oder im Original übermittelt werden.
§ 4 Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an die Bundesanstalt
(1) Eine elektronische Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt hat ausschließlich unter Nutzung des dafür vorgesehenen Fachverfahrens "Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)" auf der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt (MVP) nach den näheren Bestimmungen gemäß § 5 zu erfolgen.
(2) Im Fall einer technischen Störung der MVP, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung nach Absatz 1 unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen.
(2) Bei technischer Unmöglichkeit der rechtzeitigen elektronischen Übermittlung der Mitteilung nach Absatz 1 hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt fristwahrend schriftlich gemäß § 3 zu erfolgen.
§ 5 Nutzung der MVP
1Die Nutzung des Fachverfahrens "Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)" auf der MVP erfordert eine vorherige Registrierung auf der MVP und eine Zulassung zum Fachverfahren durch die Bundesanstalt. 2Die Voraussetzungen für die Registrierung nach dem Benutzerhandbuch für die MVP sind zu beachten. 3Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachverfahren nach dem Informationsblatt zur Nutzung des Fachverfahrens "Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)" sind zu beachten.
§ 6 Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an den Emittenten
(1) Bei der elektronischen Übermittlung einer Mitteilung an den Emittenten trägt der Meldepflichtige die Verantwortung für die Integrität und Vertraulichkeit der Datenübermittlung.
(2) Soweit der Meldepflichtige ein durch den Emittenten zur Verfügung gestelltes elektronisches Übermittlungsverfahren nutzt, trägt der Emittent die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des Übermittlungsverfahrens sowie für die Integrität und Vertraulichkeit der Datenübermittlung.
(3) 1Die Mitteilung muss die Informationen gemäß der Anlage (zu § 12 Absatz 1 bis 3) der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung im Dateiformat "Extensible Markup Language" (XML-Datensatz) enthalten. 2Sie muss als "Stimmrechtsmitteilung" kenntlich gemacht werden.
(4) Im Fall einer technischen Störung der für den Empfang von Mitteilungen relevanten elektronischen Systeme des Emittenten, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an den Emittenten durch den Meldepflichtigen fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen.
(4) Bei technischer Unmöglichkeit der rechtzeitigen elektronischen Übermittlung der Mitteilung hat die Übermittlung der Mitteilung an den Emittenten durch den Meldepflichtigen fristwahrend schriftlich gemäß § 3 zu erfolgen.