Die Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nach den anliegenden Formblättern aufzustellen, und zwar
1. |
die Bilanzen nach Formblatt 100, |
2. |
die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200. |
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