Leitsatz
1. Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, die ein zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichteter Unternehmer zu berechnen, anzumelden und zu entrichten hat, wenn das FA ihm die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um einen Monat verlängert hat, ist eine Steueranmeldung.
2. Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung einen Verspätungszuschlag festsetzen.
3. Eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung gilt so lange fort, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das FA die Fristverlängerung widerruft; während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr anmelden und entrichten.
Normenkette
§ 18 Abs. 1, Abs. 6 UStG 1999 , §§ 46 bis 48 UStDV , § 150 Abs. 1 AO 1977 , § 152 AO 1977
Sachverhalt
Eine zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtete KG, der Dauerfristverlängerung gewährt worden war, gab die Sondervorauszahlung zu spät – und mit zu niedrigen Umsätzen – ab. Die KG hielt die Festsetzung des Verspätungszuschlags für unzulässig, weil die Anmeldung der Sondervorauszahlung keine Steueranmeldung sei und sie, die KG, im Übrigen für dieses Jahr keinen Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt habe.
Das FG wies die Klage ab, ließ aber die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
Entscheidung
Die Revision der KG hatte keinen Erfolg. Der BFH entschied entsprechend den in den Praxis-Hinweisen wiedergegebenen Grundsätzen. Die Auffassung der Klägerin, die Sondervorauszahlung sei deswegen keine Steueranmeldung, weil sie zu erstatten sei, erscheint angesichts dessen, dass die Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 4 UStDV bei der Festsetzung für den letzten Voranmeldungszeitraum anzurechnen ist, doch etwas "hergeholt".
Hinweis
Das FA kann einen Verspätungszuschlag "gegen denjenigen festsetzen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt" (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO). Steuererklärung i.S.d. § 152 Abs. 1 Satz 1 AO ist auch eine Steueranmeldung, in der der Steuerpflichtige die Steuer selbst berechnen muss (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO). Daher kann das FA als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Erhält ein Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, die sog. Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um jeweils einen Monat, ist die Genehmigung unter der Auflage zu gewähren, dass er eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahrs entrichtet (§ 18 i.V.m. §§ 46, 47 UStDV). Auch diese Sondervorauszahlung ist eine Steuervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr und deshalb eine Steueranmeldung i.S.d. § 150 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO.
Beachten Sie: Eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung gilt so lange, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das FA die Fristverlängerung widerruft.
Das FA kann den Unternehmer – eigentlich selbstverständlich – nicht durch einen Verspätungszuschlag zur Abgabe des Antrags auf Dauerfristverlängerung zwingen (BFH, Urteil vom 26.4.2001, V R 9/01, BFH-PR 2001, 305); denn ob er die Dauerfristverlängerung will, entscheidet der Unternehmer. Hat der Unternehmer sich aber für die Fristverlängerung entschieden, kann das FA ihn zur Abgabe der monatlichen wie der Sonder-"Vorauszahlung" ggf. durch einen Verspätungszuschlag anhalten.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 7.7.2005, V R 63/03