Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
1. Überweist ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse Beträge, die ihm vertraglich nicht zustehen, auf sein Konto, so liegt darin kein Arbeitslohn i.S.d. § 19 EStG.
2. Eine Änderung der Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld ist unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41c Abs. 3 EStG) zulässig.
Normenkette
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 41c Abs. 3 EStG, § 2 LStDV, § 164 Abs. 2, § 168 Satz 1 AO
Sachverhalt
Der für den Lohn- und Personalbereich zuständige Arbeitnehmer A des Arbeitgebers K zahlte sich 2003 bis 2007 höhere als ihm vertraglich zustehende Gehälter aus. LSt-Anmeldungen des K wiesen entsprechend überhöhte Beträge aus. Nach einer für Januar 2002 bis Dezember 2004 bei K durchgeführten LSt-Außenprüfung wurde für diesen Zeitraum der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Die überhöhten Gehaltszahlungen wurden erst durch einen Wirtschaftsprüfer im Juni 2007 entdeckt. Darauf beantragte K im September 2007, die LSt-Festsetzungen für Februar 2003 bis Dezember 2006 (insgesamt 55.345 EUR) zu ändern. Das FA lehnte das ab, das FG (FG des Saarlandes, Urteil vom 21.6.2011, 1 K 1196/08, Haufe-Index 2719689, EFG 2011, 1926) gab der Klage hinsichtlich der LSt-Anmeldungen 2005 und 2006 statt und wies im Übrigen die Klage wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab.
Entscheidung
Der BFH bestätigte aus den unter den Praxis-Hinweisen erläuterten Erwägungen die Entscheidung des FG.
Hinweis
1. Der Arbeitslohnbegriff i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 2 LStDV ist bekanntlich weit gespannt; er umfasst sämtliche Vorteile, die im weitesten Sinne aus dem Arbeitsverhältnis resultieren. Der Rechtsanspruch darauf ist unerheblich und selbst versehentliche Lohnzahlungen, die der Arbeitgeber wieder zurückfordern kann, sind Lohn; im Zeitpunkt der Rückzahlung sind sie dann aber (natürlich) einkünftemindernd zu berücksichtigen (z.B. BFH, Urteil vom 4.5.2006, VI R 17/03, BFH/NV 2006, 1744, BFH/PR 2006, 387). Die Grenze zum Arbeitslohn ist allerdings dann überschritten, wenn der Arbeitgeber selbst nichts gewährt, keine Zahlung veranlasst, sondern der Arbeitnehmer sich eigenmächtig und unbefugt etwas nimmt. Ein typisches Beispiel des "Nichtlohns" ist der Griff in die Ladenkasse durch das Kassenpersonal. Dasselbe gilt für eine durch Untreue vom Konto des Arbeitgebers abgezweigte Zahlung, auch wenn diese geschickt als Lohn getarnt wird.
2. Was konnte angesichts dieser Feststellung einer Änderung der LSt-Festsetzung noch entgegenstehen? Jedenfalls nicht § 41c Abs. 3 EStG. Danach ist zwar die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der LSt-Bescheinigung zulässig. Wurde sie übermittelt, kann der Arbeitnehmer keine Berichtigung mehr verlangen. Der BFH sieht die LSt-Bescheinigung aber nur als Beweispapier über den tatsächlich stattgefundenen LSt-Abzug. Die Bedeutung der LSt-Bescheinigung ist insoweit reduziert. Der Festsetzungsbescheid betrifft die Entrichtungssteuerschuld des Arbeitgebers, also den "Sollbetrag", nicht den tatsächlichen LSt-Abzug, also den "Istbetrag" (z.B. BFH, Urteil vom 13.12.2007, VI R 57/04, BFH/NV 2008, 878, BFH/PR 2008, 283; BFH, Urteil vom 30.10.2008, VI R 10/05, BFH/NV 2009, 458, BFH/PR 2009, 177). Somit konnten in den Grenzen der allgemeinen Korrekturvorschriften – hier Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 AO) – die LSt-Anmeldungen 2005 und 2006 noch geändert werden.
3. Das Besprechungsurteil deckt "Sollbruchstellen" im Dreipersonenverhältnis Lohnsteuerabzug auf und zeigt Abstimmungsbedarf im EStG. Das in der LSt-Bescheinigung ausgewiesene LSt-Guthaben des veruntreuenden Arbeitnehmers passt nicht zur endgültigen Lohnsteuerabführung durch K, dessen LSt-Anmeldungen für 2005 und 2006 zu ändern sind.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 13.11.2012 – VI R 38/11