(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
1. |
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, |
2. |
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, |
3. |
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, |
4. |
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, |
5. |
das Recht des Lastenausgleichs, |
6. |
das Recht der Wiedergutmachung. |
(3) Für die Tätigkeit
2. |
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; |
3. |
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht. |
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