Leitsatz
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht die Befugnis, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, dem Insolvenzverwalter zu. Er übt dieses Recht für das gesamte Unternehmen des Insolvenzschuldners aus.
Normenkette
§ 19 Abs. 2 UStG 2005, § 80 InsO
Sachverhalt
Über das Vermögen des Einzelunternehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab dem Insolvenzschuldner zur Fortführung seiner Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände aus der Insolvenzmasse frei. Der Insolvenzverwalter gab im Zusammenhang mit der Verwaltung der Insolvenzmasse Umsatzsteuererklärungen (Regelbesteuerung) ab. Der Insolvenzschuldner nahm am 1.4.2006 eine neue Tätigkeit als Maler auf, die er mit den nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Gegenständen ausübte; er beanspruchte in seiner USt-Erklärung erfolglos die Kleinunternehmerregelung (Sächsisches FG, Urteil vom 11.5.2011, 2 K 535/10, Haufe-Index 2719691, EFG 2012, 1204).
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG. Eine andere Entscheidung hätte zur Folge, dass sich sonst aus der Summe der gegenüber dem Insolvenzverwalter und der gegenüber dem Insolvenzschuldner festgesetzten Umsatzsteuer nicht die nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entstandene Jahresumsatzsteuer für das gesamte Unternehmen ergäbe.
Hinweis
1. Der Grundsatz der Unternehmenseinheit gilt auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort. Das Insolvenzverfahren unterscheidet: Es gibt den Unternehmensteil, gegen den seitens der Gläubiger Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden sind (§§ 174ff. InsO); daneben den die Insolvenzmasse betreffende Unternehmensteil, gegen den Masseverbindlichkeiten geltend zu machen sind. Dann gibt es ggf. das vom Insolvenzverwalter an den Insolvenzschuldner freigegebene Vermögen, bei dem dann gegen diesen persönlich, ohne insolvenzrechtliche Einschränkungen, Steueransprüche geltend gemacht werden können.
2. Der Insolvenzschuldner hat aber auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nur ein Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne, wenn er mehrere unterschiedliche unternehmerische Tätigkeiten ausübt, die teils der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegen und teils zum insolvenzfreien Vermögen gehören.
Daher müssen die beim Insolvenzverwalter und die beim Insolvenzschuldner anfallende Umsatzsteuer nach den Vorschriften des UStG als Jahresumsatzsteuer für das gesamte Unternehmen ermittelt werden.
Hieraus folgt, dass der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 2 UStG nur einheitlich für das gesamte Unternehmen ausgeübt werden kann.
3. Die Befugnis, den Verzicht nach § 19 Abs. 2 UStG zu erklären, steht ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zu, da das Verwaltungs- und Verfügungsrecht nach § 80 Abs. 1 InsO auf ihn übergeht. Der Insolvenzschuldner muss sich daher in Bezug auf die Kleinunternehmerregelung für eigene Umsätze mit dem Insolvenzverwalter abstimmen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 20.12.2012 – V R 23/11