Leitsatz
Es ist aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zur Vermeidung einer vGA allerdings verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird, oder aber den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitszeit und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert, ändert daran grundsätzlich nichts (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 5.3.2008, I R 12/07, BFHE 220, 454, BFH/NV 2008, 1273, BFH/PR 2008, 311).
Normenkette
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 6a EStG
Sachverhalt
Die 1991 gegründete Klägerin ist eine aus einem VEB in den neuen Bundesländern hervorgegangene GmbH. Ihre je hälftig beteiligten Gründungsgesellschafter waren JP, geboren am 13.8.1938, und WJ, geboren am 8.3.1933, die zugleich zu alleinigen gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt worden waren. Mit Vertrag vom 13.12.1998 veräußerte WJ einen Teil seiner Anteile an GS, der seitdem mit einem Anteil von 20 % an der Klägerin beteiligt war.
Die Klägerin hatte mit JP und WJ im August 1991 inhaltlich gleichlautende Geschäftsführeranstellungsverträge geschlossen, die keine zeitliche Befristung der Tätigkeit vorsahen und in denen u.a. vereinbart worden war, dass die Gesellschaft den Geschäftsführern eine Direktzusage zu einer Alters-, Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung erteilen werde. Am 1.10.1991 sagte die Klägerin ihren Geschäftsführern in Ergänzung des Anstellungsvertrages jeweils eine Pensionsanwartschaft zu, nämlich ein Ruhegehalt und ein Witwengeld, wobei sich die Regelungen im Einzelnen unterschieden. Das Ruhegehalt sollte für JP monatlich 3.600 DM und für WJ monatlich 2.725 DM betragen, das Witwengeld jeweils 60 % des Ruhegehaltes. Die Auszahlung des Ruhegehaltes an JP sollte davon abhängen, dass er entweder wegen Dienstunfähigkeit aus den Diensten der Klägerin ausscheidet oder das 65. Lebensjahr vollendet hat; für WJ war als Versorgungsfall allein das vollendete 67. Lebensjahr am 8.3.2000 bestimmt.
Am 29.2.2000 vereinbarte WJ mit der Klägerin, dass er ab dem 1.3.2000 seine Tätigkeit als Geschäftsführer auf 20 % reduziert und hierfür ein von zuvor 12.000 DM auf 3.000 DM abgesenktes monatliches Gehalt gezahlt wird, wobei der Vertrag zunächst bis zum 30.4.2002 gelten sollte. Gleichzeitig zahlte die Klägerin an WJ ab März 2000 die vereinbarte monatliche Pension von 2.725 DM (1.393,27 EUR), die allerdings bei der Auszahlung nicht gesondert als Pension deklariert wurde. Am 16.12.2000 kündigte WJ den Geschäftsführeranstellungsvertrag zum 31.7.2002.
Das FA erkannte im Ergebnis die gegenüber JP erteilte Versorgungszusage zunächst nicht an. Es handele sich mangels Versorgungscharakters nicht um eine betriebliche Altersversorgung, sondern um laufendes Gehalt, da das Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft nach dem Inhalt der Zusage nicht Voraussetzung für die Zahlung sei. Die an WJ erteilte Versorgungszusage wurde demgegenüber zunächst anerkannt, weil dieser sich nach den tatsächlichen Umständen seit 2000 im Ruhestand befunden habe und seitdem nur noch im geringen Umfang für die Klägerin tätig gewesen sei. Dementsprechend wurde der Gewinn für die (ursprünglichen) Streitjahre 1999 und 2000 um rd. 309.000 DM (1999) und um rd. 48.800 DM (2000) erhöht.
Die anschließende Klage hatte Erfolg (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.6.2012, 3 K 359/06, Haufe-Index 3457027, EFG 2013, 69). Weder verliere die an JP erteilte Pensionszusage ihren Versorgungscharakter, weil die Zusage nicht mit dem Ausscheiden aus dem Dienst verknüpft sei, noch erfordere der Umstand, dass WJ seine Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalls in reduziertem Umfang fortgesetzt habe, eine Anrechnung des fortgezahlten (und geminderten) Gehaltes auf die Ruhegeldzahlungen.
Im Rahmen seiner Revision akzeptierte das FA das stattgebende Urteil, was die Person des JP anbelangt, verlangte jetzt jedoch die Anrechnung des an WJ gezahlten laufenden Gehaltes auf die Pension und nahm, weil eine solche Anrechnung unterblieben war, insoweit eine vGA an.
Entscheidung
Der BFH folgte dieser "geläuterten" Sichtweise des FA und wies die Revision zurück.
Hinweis
Der BFH hat ein Urteil bestätigt, das wie schon seinerzeit prognostiziert und erwartet, s. BFH/PR 2008, 311, stark in das Kreuzfeuer der Kritik geraten war und ihm sogar den Vorwurf der "Elfenbeinturmigkeit" eintrug (s. Janssen; Der BFH im Elfenbeinturm – Pensionsabfindung zeitgleich mit Gehaltszahlungen ist vGA!, GStB 2008, 228). Das hat ihn indessen nicht beirrt:
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