Rz. 1382
Unverzüglich nach der Aufstellung müssen die Geschäftsführer den Jahresabschluss und den Lagebericht den Gesellschaftern (§ 42a Abs. 1 GmbHG) oder zuvor einem etwa bestehenden Aufsichtsrat (§ 52 Abs. 1 GmbHG, § 25 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, § 3 Abs. 2 MontanMitbestG, § 18 Abs. 2 KAGB jeweils i. V. m. § 170 Abs. 1 Satz 1 AktG) vorlegen.
Rz. 1383
Ein Vorschlag über die Verwendung des Jahresergebnisses oder Bilanzgewinns ist – angesichts der Tatsache, dass § 42a GmbHG anders als §§ 170 Abs. 2, 175 Abs. 2 Satz 1 AktG einen solchen bei der GmbH nicht vorsieht –grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Jahresabschluss samt Lagebericht nur den Gesellschaftern vorgelegt wird. Sofern jedoch ein Aufsichtsrat besteht (dazu Rn. 889 ff.), hat die Geschäftsführung diesem nach pflichtgemäßem Ermessen einen solchen Vorschlag zu unterbreiten (§ 52 Abs. 1 GmbHG, § 25 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, § 3 Abs. 2 MontanMitbestG, § 18 Abs. 2 KAGB jeweils i. V. m. § 170 Abs. 2 AktG). Gleiches gilt bei einer entsprechenden Satzungsbestimmung.
Rz. 1384
Die Gliederung des Gewinnverwendungsvorschlags kann § 170 Abs. 2 AktG entnommen werden:
- Verteilung an die Gesellschafter
- Einstellung in Gewinnrücklagen
- Gewinnvortrag
- Jahresüberschuss/Bilanzgewinn (= Summe der Ziff. 1. – 3.)
Rz. 1385
Der Geschäftsführung obliegt die Vorlage des Jahresabschlusses als Gesamtorgan. Soweit die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes vorsehen, bedarf diese Geschäftsführungsmaßnahme der Einstimmigkeit der Geschäftsführer. Aus Praktikabilitätsgründen ist es möglich, die Realhandlung der Vorlage einem Geschäftsführer aufzuerlegen.
Rz. 1386
Vorzulegen ist der Jahresabschluss den Gesellschaftern – in Hinblick auf § 46 Nr. 1 GmbHG – in ihrer Funktion als Mitglied der Gesellschafterversammlung. Die Vorlage an einen bestehenden Aufsichtsrat erfolgt regelmäßig an den Aufsichtsratsvorsitzenden, wenn die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nichts anderes vorsieht.
Rz. 1387
Ebenfalls unverzüglich vorzulegen ist der aufgestellte Jahresabschluss nebst Lagebericht dem Abschlussprüfer, wenn eine Prüfung des Jahresabschlusses notwendig ist (§ 320 Abs. 1 Satz 1 HGB). Den Gesellschaftern ist der geprüfte Jahresabschluss samt Lagebericht und Prüfungsbericht unverzüglich nach dem Eingang des Prüfungsberichts vorzulegen (§ 42a Abs. 1 Satz 2 GmbHG).
Rz. 1388
Bei Bestehen eines Aufsichtsrats ist außerdem der Prüfbericht des Aufsichtsrats (dazu unten Rn. 1392 ff.) den Gesellschaftern unverzüglich vorzulegen (§ 42a Abs. 1 Satz 3 GmbHG).
Rz. 1389
Die Pflicht der Geschäftsführer umfasst nicht nur die bloße Vorlage der Unterlagen, sondern darüber hinaus auch die Erläuterung ihres Inhalts (§ 176 Abs. 1 Satz 2 AktG analog).
Rz. 1390
Selbst nach Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter, den Aufsichtsrat und den Abschlussprüfer kann die Geschäftsführung Änderungen vornehmen. Denn bis zur verbindlichen Feststellung des Jahresabschlusses hat dieser nur Entwurfscharakter (dazu unten Rn. 1429). Zu beachten ist in diesen Fällen jedoch, dass die Gesellschafter, ggf. der Aufsichtsrat und der Abschlussprüfer über die Änderungen zu informieren sind und unter Umständen eine Nachprüfung erfolgen muss (§ 316 Abs. 3 HGB).