Rz. 1399
Die Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt in mehreren Schritten:
- die Wahl des Abschlussprüfers;
- die Auftragserteilung an den Abschlussprüfer und
- die Annahme des Auftrags durch den Abschlussprüfer.
Rz. 1400
Grundsätzlich obliegt die Wahl des Abschlussprüfers der Gesellschafterversammlung (§ 318 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HGB), die ihren Beschluss – sofern in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist – mit einfacher Mehrheit fasst (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Anders als bei der AG und der KGaA kann die Zuständigkeit zur Wahl eines Abschlussprüfers aber auf andere Gremien (z. B. Beiräte und Gesellschafterausschüsse) übertragen werden (§ 318 Abs. 1 Satz 2 HGB). Bei der Wahl des Abschlussprüfers sind die in den §§ 319, 319a, 319b HGB geregelten Voraussetzungen und Ausschlussgründe zu beachten, wonach der Jahresabschluss einer GmbH nur von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei mittelgroßen GmbHs auch von vereidigten Buchprüfern und Buchprüfungsgesellschaften, geprüft werden darf. Kapitalmarktorientierte Gesellschaften müssen darüber hinaus gemäß § 319a HGB regelmäßig ihren Abschlussprüfer wechseln. Besonderheiten gelten vor dem Hintergrund des Unionsrechts außerdem bei der Wahl eines Abschlussprüfers in Unternehmen von öffentlichem Interesse. Die Wahl des Abschlussprüfers soll vor Ablauf des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen (§ 318 Abs. 1 Satz 3 HGB).
Rz. 1401
Unverzüglich nach seiner Wahl soll dem Abschlussprüfer vom Geschäftsführer der Prüfauftrag erteilt werden (§ 318 Abs. 1 Satz 4 HGB). Besitzt die GmbH einen Aufsichtsrat, so ist zu unterscheiden:
Rz. 1402
Die Auftragserteilung kann nach § 52 Abs. 1 GmbHG analog i. V. m. § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG auch durch ein anderes Gremium erfolgen (z. B. Beirat), wenn diesem dem Aufsichtsrat vergleichbare Aufgaben (z. B. Feststellung des Jahresabschlusses) zukommen.
Rz. 1403
Entscheidet der Aufsichtsrat über die Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, ist ein entsprechender Beschluss erforderlich; eine konkludente Beschlussfassung oder ein alleiniges Handeln durch den Aufsichtsratsvorsitzenden ist nicht ausreichend. Zulässig ist es jedoch, eine Einzelperson mit dem tatsächlichen Vertragsabschluss (Abgabe des Angebots) zu beauftragen und hierzu zu bevollmächtigen.
Rz. 1404
Mit der Annahme des Auftrags durch den Abschlussprüfer kommt der Prüfauftrag zustande. Üblicherweise wird der Abschlussprüfer – auch wenn der Vertrag an sich nicht formbedürftig ist – ein Bestätigungsschreiben mit den vereinbarten Konditionen (z. B. Termine, Honorar, Umfang des Auftrags) und seinen AGB übersenden. Der Prüfungsvertrag ist nichtig, wenn die beauftragte Person nach §§ 319ff. HGB nicht Abschlussprüfer sein darf (§ 134 BGB) oder wenn der Betreffende nicht zum Abschlussprüfer gewählt worden ist.
Rz. 1405
Der Prüfungsauftrag ist widerruflich (§ 318 Abs. 1 Satz 5 HGB) und – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – kündbar (§ 318 Abs. 6 HGB). Die Folgen einer Kündigung sind in § 318 Abs. 7 und Abs. 8 HGB geregelt.