Rz. 1511
Antragsberechtigt sind nach § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO grundsätzlich die Gläubiger und der Schuldner. Zur Stellung eines Eigenantrags ist gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 InsO das vertretungsberechtigte Organ, bei der GmbH also die Geschäftsführung zuständig. Will einer von mehreren gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Geschäftsführern den Antrag stellen, muss ihm dies mit Blick auf die weitrechenden Konsequenzen der Nichtbeachtung einer etwaigen Antragspflicht möglich sein. Umstritten ist die Antragsberechtigung des faktischen Geschäftsführers. Da auch ihn nach umstrittener Ansicht Antragspflichten treffen können (dazu sogleich Rn. 1513), spricht vieles für die Ansicht, die ihm eine Antragsberechtigung zuspricht. Nicht antragsberechtigt sind grundsätzlich die Gesellschafter der GmbH, sowie Prokuristen, Bevollmächtigte oder Mitglieder der Gesellschafterversammlung. Nach Auflösung der GmbH steht das Antragsrecht auch jedem Liquidator (vgl. § 66 GmbHG) zu.
Rz. 1512
Im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit wird § 15 Abs. 1 InsO durch § 18 Abs. 3 InsO eingeschränkt (s. o. Rn. 1508).
Rz. 1513
Während § 15 InsO regelt, wer für eine insolvente GmbH zur Stellung eines Insolvenzantrags berechtigt ist, statuiert § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO die Insolvenzantragspflicht der GmbH im Falle der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO).
Insolvenzantragspflicht
Diese trifft konkret jeden Geschäftsführer, auch wenn Gesamtvertretung angeordnet ist, sowie jeden Liquidator und wohl auch den faktischen Geschäftsführer.
Rz. 1514
Besonderheiten gelten für den Fall der Führungslosigkeit der GmbH (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, § 10 Abs. 2 Satz 2 InsO), d. h. wenn diese rechtlich oder faktisch keinen Geschäftsführer mehr hat. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO ist nunmehr jeder einzelne Gesellschafter der GmbH zur Stellung des Antrags berechtigt. Die Vorschrift hat zum Ziel, die in § 15a Abs. 3 InsO eingeführte Antragspflicht der Gesellschafter bei der Führungslosigkeit der Gesellschaft um ein entsprechendes Antragsrecht zu ergänzen. Handelt es sich bei den Gesellschaftern selbst um juristische Personen oder um Personengesellschaften i. S. v. § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO, steht das Antragsrecht gem. § 15 Abs. 3 InsO analog folglich denjenigen natürlichen Personen zu, die gem. § 15a Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 InsO analog antragspflichtig sind. Dadurch wird der bezweckte Gleichlauf von Antragsrecht und –pflicht gewährleistet. In dem Fall, dass eine Gesellschafter-GmbH selbst führungslos ist, sind deren Gesellschafter zur Antragstellung berechtigt. Stellen die Gesellschafter einen Insolvenzantrag, ist die Führungslosigkeit glaubhaft zu machen, § 15 Abs. 2 Satz 2 InsO.
Rz. 1515
Eine Rücknahme des Antrags ist gem. § 13 Abs. 2 InsO möglich, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgelehnt worden ist. Zur Rücknahme des Antrags berechtigt ist grundsätzlich derjenige, der ihn gestellt hat.