Kommentar
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte eine Genossenschaftsbank ihren Mitgliedern Urlaubsreisen verkauft. Der Reiseveranstalter stellte der Genossenschaftsbank je Reise einen Freiplatz zur Verfügung. Dieser wurde von einem Angestellten der Bank in Anspruch genommen. Die Reisen führten nach Südfrankreich, Malta, Sizilien sowie Kreta. Die Leitung der Reisen lag jeweils beim Reiseveranstalter. Vor Ort wurden die Reisenden sowohl von einem örtlichen Reiseleiter des Reiseveranstalters , als auch von dem jeweils mitgeflogenen Angestellten der Genossenschaftsbank betreut. Streitig war, ob die Teilnahme der Bankangestellten an den Reisen als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu beurteilen und wie hoch dieser gegebenenfalls zu bewerten war ( Arbeitslohn ) .
In Übereinstimmung mit Finanzamt und Finanzgericht sah der Bundesfinanzhof in der unentgeltlichen Zuwendung der Reisen an die Bankangestellten (freier Flug, freie Verpflegung und Unterkunft) dem Grunde nach Arbeitslohn . Die Bankangestellten hätten keine Dienstreisen durchgeführt. Denn nach den Feststellungen des Finanzgerichts seien die Angestellten gar nicht in der Lage gewesen, qualifizierte Aufgaben eines ausgebildeten Reiseleiters wahrzunehmen. Im übrigen sei dies auch bei den vollständig vorher geplanten Reisen und bei der ständigen Anwesenheit hauptberuflicher Reisebegleiter nicht erforderlich gewesen.
Zur Höhe des geldwerten Vorteils entschied der BFH – entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (vgl. FG 1993 S. 355) –, daß sich die von den Bankangestellten anläßlich der Vorteilsgewährung tatsächlich erbrachten Dienstleistungen nicht wertmindernd ausgewirkt hätten. Liege dem Grunde nach Arbeitslohn, d.h. ein „für” die Beschäftigung gewährter Vorteil vor, so könne bei der Ermittlung des Werts des Vorteils keine Saldierung mit dem Wert einer etwa mit der Vorteilsgewährung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Arbeitsleistung vorgenommen werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 04.08.1994, VI R 24/94
Zur Erläuterung:
Rein gefühlsmäßig mag die vorstehend mitgeteilte Entscheidung hinsichtlich der Bewertung des Vorteils vielleicht nicht auf Anhieb einleuchten. Die Entscheidung entspricht jedoch, auch was die Bewertung des geldwerten Vorteils betrifft, der ständigen Rechtsprechung des BFH. So wird z. B. auch der geldwerte Vorteil , der in der verbilligten Überlassung einer Hausmeisterwohnung liegt, nach dem Preisunterschied zwischen dem üblichen Mietpreis vergleichbarer Wohnungen und dem Mietpreis der Hausmeisterwohnung bemessen, ohne daß die Belastungen des Hauswarts durch die vielfältigen Wünsche der Mieter entgegengerechnet werden. Für seine allseitige Hilfeleistungen erhält der Hausmeister – steuerpflichtigen – Arbeitslohn . Daß dieser zum Teil in der verbilligten Überlassung der Wohnung besteht, ändert nichts an der Steuerpflicht dieser Zuwendungen. Auch bei Barlohn werden die mit der Arbeit verbundenen Belastungen nicht gegengerechnet.