BMF, Schreiben v. 22.12.2004, IV B 7 - S 2770 - 9/04, BStBl I 2005, 65
Anwendung des BFH-Urteils vom 18.12.2002, I R 51/01
Mit dem o.g. Urteil vom 18.12.2002 hat der BFH in Abweichung von Abschnitt 59 Abs. 4 Satz 3 KStR 1995 entschieden, dass vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger keine Gewinnausschüttungen, sondern Gewinnabführungen i.S. der §§ 14 ff. KStG sind.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die allgemeine Anwendung des Urteils Folgendes:
I. Zeitlicher Anwendungsbereich, Übergangsregelung
Die BFH-Rechtsprechung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Es bestehen keine Bedenken, für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2004 enden, auf gemeinsamen Antrag von Organgesellschaft und Organträger weiterhin nach den Regelungen des Abschnitts 59 Abs. 4 Satz 3 bis 5 KStR 1995 sowie der BMF-Schreiben vom 28.10.1997, BStBl 1997 I S. 939 und vom 24.6.1996, BStBl 1996 I S. 695 zu verfahren. Dabei ist zu beachten, dass während der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens eine Körperschaftsteuerminderung nach § 37 KStG für eine Mehrabführung der Organgesellschaft nicht in Betracht kommt.
Der Antrag kann für jede Organgesellschaft des Organträgers gesondert gestellt werden. Er ist für alle offenen Veranlagungszeiträume einheitlich auszuüben.
Der Antrag ist unwiderruflich. Er ist bis zum 30.6.2005 bei dem für die Organgesellschaft örtlich zuständigen FA zu stellen.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 enden, ist bei vororganschaftlich verursachten Mehr- und Minderabführungen die gesetzliche Neuregelung des § 14 Abs. 3 KStG in der Fassung des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EURLUmsG) vom 9.12.2004 (BGBl 2004 I S. 3310) anzuwenden. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG in der Fassung des EURLUmsG können Mehrabführungen, die unter die Neuregelung fallen, eine Körperschaftsteuerminderung auslösen.
II. Auswirkungen bei Anwendung der BFH-Rechtsprechung
Während der Geltung des Anrechnungsverfahrens führt die Mehrabführung bei der Organgesellschaft zu einem Abzug im EK 02 und bei dem Organträger zu einem Zugang im EK 02. Die Minderabführung führt bei der Organgesellschaft zu einem Zugang im EK 02 und bei dem Organträger zu einem Abzug im EK 02. Das EK 02 kann durch den Abzug ggf. auch negativ werden.
Während der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens und vor der Anwendung des § 14 Abs. 3 KStG in der Fassung des EURLUmsG (a.a.O.) führt die Mehr- oder Minderabführung bei der Organgesellschaft weder zu einer Veränderung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 6 KStG noch zu einer Körperschaftsteuerminderung oder -erhöhung nach §§ 37, 38 KStG. Die Mehr- und Minderabführungen haben auch keine Auswirkung auf den fortgeschriebenen Endbetrag des EK 02. Bei dem Organträger ergibt sich nur eine Auswirkung auf den ausschüttbaren Gewinn.
Steuerliche Ausgleichsposten sind wegen vororganschaftlich verursachter Mehr- und Minderabführungen nicht zu bilden.
III. Sonstige Regelungen
Die vorstehenden Regelungen gelten auch, soweit die Anweisungen zur Verschmelzung und Spaltung in Org. 26 des BMF-Schreibens vom 25.3.1998, BStBl 1998 I S. 268 Anwendung finden.
Die Behandlung von Mehr- und Minderabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben (Abschnitt 59 Abs. 3 KStR 1995; § 27 Abs. 6 KStG n.F.), bleibt unberührt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
KStG § 14 Abs. 3;
KStR Abschn. 59 Abs. 4
Fundstellen
BStBl I, 2005, 65