OFD Münster, Verfügung v. 14.1.2005, o. Az.
Der BFH hat mit Urteilen vom 18.12.2002 (I R 50/01, I R 51/01 und I R 68/01) entschieden, dass entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung (R 59 Abs. 4 KStR 1995) vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger keine Gewinnausschüttungen i.S. der §§ 8 Abs. 3, 27 KStG, sondern Gewinnabführungen i.S. der §§ 14 ff. KStG darstellen.
Entsprechend der Verfügung der OFD Münster vom 7.4.2004, S 2770 – 182 – St 13 – 33, war die BFH-Rechtsprechung in allen offenen Fällen anzuwenden, wenn sie für die Steuerpflichtigen günstiger war. Eine weitere Weisung zur steuerlichen Behandlung wurde in dieser Verfügung angekündigt.
Übergangsregelung
Zu dieser Thematik ist nunmehr das BMF-Schreiben vom 22.12.2004, IV B 7 – S 2770 – 9/04 ergangen. Danach kommt die Rechtsprechung grundsätzlich in allen offenen Fällen zur Anwendung, in denen die Mehr- bzw. Minderabführungen in Wirtschaftsjahren der Organgesellschaften erfolgen, die vor dem 1.1.2004 enden. Nur sofern Organträger und Organgesellschaft bis zum 30.6.2005 einen gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag bei dem für die Organgesellschaft zuständigen FA stellen, richtet sich die steuerliche Behandlung nach der bisherigen Verwaltungsauffassung. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem o.g. BMF-Schreiben.
Gesetzliche Neuregelung
Für Wirtschaftsjahre der Organgesellschaft, die nach dem 31.12.2003 enden, ist bei vororganschaftlich verursachten Mehr- bzw. Minderabführungen die gesetzliche Neuregelung des § 14 Abs. 3 KStG i.d.F. des EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EURLUmsG) vom 9.12.2004 (BGBl 2004 I S. 3310) anzuwenden. Danach gelten vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen an den Organträger, die nach § 37 Abs. 2 S. 2 KStG i.d.F. des EURLUmsG eine Körperschaftsteuerminderung auslösen können. Entsprechende Minderabführungen sind als Einlage zu behandeln. Mehr- bzw. Minderabführungen i.d.S. gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet. Der Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 S. 1 KStG ist der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen.
Die vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen unterliegen als Gewinnausschüttungen dem Kapitalertragsteuerabzug (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Da sie in dem Zeitpunkt als erfolgt gelten, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, bestimmt § 44 Abs. 7 i.d.F. des EURLUmsG, dass die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz, jedoch spätestens 8 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, entsteht. Die Kapitalertragsteuer ist am dem Entstehungszeitpunkt folgenden Werktag an das für die Organgesellschaft zuständigen FA abzuführen.
Normenkette
EStG § 14 ff.