Sachverhalt
Bei den verbundenen schwedischen Verfahren ging es um die Auslegung der Art. 170 und 171 MwStSystRL sowie der Art. 1 und 2 der 8. EG-Richtlinie. Nach den Art. 170 und 171 MwStSystRL hat jeder Steuerpflichtige, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er mit der MwSt belastete Leistungen in Anspruch nimmt, Anspruch auf Erstattung dieser Steuer, soweit die Leistungen für die Zwecke bestimmter dort aufgeführter Umsätze verwendet werden. Die Erstattung erfolgt für Anträge, die vor dem 1.1.2010 gestellt wurden, nach der 8. EG-Richtlinie und danach nach der Richtlinie 2008/9/EG. Nach den Art. 1 und 2 der 8. EG-Richtlinie bzw. den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2008/9/EG gelten die Richtlinien für jeden nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen, der während des Erstattungszeitraums im Mitgliedstaat der Erstattung weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von der aus die Umsätze bewirkt worden sind, noch - in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung - seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat. Die Richtlinien gelten dagegen nicht für Steuerpflichtige, die während des Erstattungszeitraums Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht haben, die als im Mitgliedstaat der Erstattung bewirkt gelten. Nach Art. 2 der 8. EG-Richtlinie bzw. Art. 5 der Richtlinie 2008/9/EG erstattet jeder Mitgliedstaat einem nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen die MwSt, mit der die ihm von anderen Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Gegenständen in diesen Mitgliedstaat belastet wurden, sofern die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke bestimmter dort aufgeführter Umsätze verwendet werden.
In den vorliegenden Fällen ging es um Unternehmen mit Sitz in Deutschland und Dänemark. Das deutsche Unternehmen prüft Kraftfahrzeuge in Testanlagen in Nordschweden unter winterlichen Bedingungen. Es wurde vorgetragen, dass es kein eigenes Personal in Schweden beschäftigt, sondern das Testpersonal für die Tests einfliegt. Entsprechendes gelte für die technische Spitzenausrüstung. Das Unternehmen habe eine 100%ige Tochtergesellschaft in Schweden, die ihm Räumlichkeiten, Teststrecken und Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Tests zur Verfügung stelle. Das Unternehmen war der Ansicht, dass es keine feste Niederlassung in Schweden habe und machte die gezahlten Vorsteuern im Erstattungsverfahren nach der 8. EG-Richtlinie geltend. Die schwedische Finanzbehörde meinte, Kraftfahrzeug- und Kfz-Zubehörhersteller aus ganz Europa kämen regelmäßig im Winterhalbjahr nach Nordschweden, um in den Testanlagen Prüfungen durchzuführen. Eine solche Anlage, die im Auftrag eines ausländischen Unternehmens und zu dem ausschließlichen tatsächlichen Zweck errichtet worden sei, einen Arbeitsort für die Tätigkeit der Ingenieure des ausländischen Unternehmens bereitzustellen, sei als feste Niederlassung des ausländischen Unternehmens anzusehen. Die Gründung einer Tochtergesellschaft in einem anderen Land bedeute nicht automatisch, dass die Muttergesellschaft nunmehr eine feste Niederlassung in diesem Land habe. Der Grad der Nützlichkeit einer Tochtergesellschaft für einen solchen Zweck könne jedoch Bedeutung haben für die Beurteilung der Frage, ob die Muttergesellschaft eine Tätigkeit von einer festen Niederlassung in einem anderen Land aus verrichte. Die Anlagen für die Durchführung von Wintertests seien von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung von Kfz-Modellen
Ähnlich verhielt es sich mit dem dänischen Unternehmen, das ebenfalls Erstattungsanträge für Steuerbeträge stellte, die es in Schweden für die Inanspruchnahme von Lieferungen und Dienstleistungen für Tätigkeiten ihrer Forschungsabteilung in Stockholm entrichtet hatte.
Das Vorlagegericht fragte den EuGH nach den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte, wenn ein Unternehmen eine Test- oder Forschungseinrichtung betreibt.
Entscheidung
Nach dem Urteil setzt der Ausschluss eines Erstattungsanspruchs im Vorsteuervergütungsverfahren gegenüber EU-Unternehmern voraus, dass eine feste Niederlassung des Antragstellers im Mitgliedstaat, in dem er den Vergütungsantrag gestellt hat, tatsächlich steuerbare Umsätze bewirkt hat und nicht bloß dazu in der Lage gewesen wäre. Das Kriterium "eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt wurden" im Sinne von Art. 1 der 8. EG-Richtlinie und Art. 3 Buchst. a MwStSystRL enthält somit zwei Voraussetzungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen: zum einen, dass eine "feste Niederlassung" besteht, und zum anderen, dass von dort aus Ausgangsumsätze bewirkt wurden. Ein Unternehmer, der im Erstattungsstaat zwar eine feste Niederlassung besitzt, die selbst jedoch keine Umsätze ausführt, gilt somit für Zwecke des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens als nicht im Erstattungsmitgliedstaat ansässig. Der EuGH stellt k...