Leitsatz
1. Die Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG setzt – ebenso wie die des § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG – eine Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz voraus.
2. Gewährt der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige erste Unternehmer einer Lieferkette, der eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen im Inland ansässigen Unternehmer erbringt, dem letzten Unternehmer der Lieferkette einen Rabatt, so ändert sich dadurch weder die Bemessungsgrundlage für die innergemeinschaftliche Lieferung des ersten Unternehmers noch für den damit korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb seines Abnehmers.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5, § 10 Abs. 1, § 13b, § 17 Abs. 1 UStG, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Teil C Abs. 1 6. EG-RL, Art. 73, Art. 83 MwStSystRL
Sachverhalt
Die Klägerin bildete eine Einkaufsgemeinschaft für den Erwerb von Erzeugnissen der im Vereinigten Königreich ansässigen X. Die Gesellschaften der Einkaufsgemeinschaften kauften die Produkte bei verschiedenen Großhändlern in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin erwarb die Produkte unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs. X zahlte einen Rabatt für die Einkäufe aller vier Gesellschaften der Einkaufsgemeinschaften quartalsweise an A aus. A ermittelte dann den Anteil jeder Gesellschaft der Einkaufsgemeinschaft anhand der jeweiligen Einkäufe und leitete die Rabatte entsprechend an diese Gesellschaften und damit auch an die Klägerin weiter. Das FA kürzte die Vorsteuerbeträge für das Streitjahr (2006) entsprechend den von der X gewährten Rabatten und änderte die Umsatzsteuerfestsetzung 2006 entsprechend. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Für die Klageabweisung führte das FG (Sächsisches FG, Urteil vom 18.12.2012, 3 K 590/10, Haufe-Index 3710897, EFG 2013, 1804) an, dass der von X gewährte Rabatt zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage führe.
Entscheidung
Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil des FG auf und gab der Klage unter Bezugnahme auf die BFH-Rechtsprechung aus dem Vorjahr statt.
Hinweis
1. Nach dem EuGH-Urteil vom 24.10.1996, C-317/94 (Elida Gibbs), Haufe-Index 60618, BStBl II 2004, 324 führt die Rabattgewährung in einer Leistungskette auch dann zu einer Entgeltminderung, wenn diese nicht entlang der Kette erfolgt. Liefert z.B. A an B, der an C liefert, kann A einen Rabatt unmittelbar an C gewähren. A ist dann zu einer Minderung des Entgelts für seine Lieferung an B berechtigt, ohne dass B den Vorsteuerabzug berichtigen muss. Ist C nach seiner Umsatztätigkeit allgemein zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss aber er den Vorsteuerabzug im Umfang der Rabattgewährung berichtigen (EuGH, Urteil vom 15.10.2002, C-427/98, Kommission/Deutschland, BFH/NV Beilage 2003, 38). Diese Korrektur ist im nationalen Recht nach § 17 UStG vorzunehmen.
2. Die Unternehmer können in der Lieferkette A–B–C auch in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sein. Ist z.B. A in einem anderen Mitgliedstaat als B und C ansässig, liefert A an B steuerfrei innergemeinschaftlich, während B einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern muss und an C eine steuerpflichtige Inlandslieferung ausführt. Gewährt A auch hier dem C einen Rabatt, ist C bereits nach bisheriger Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 5.6.2014, XI R 25/12, BFH/NV 2014, 1692) nicht verpflichtet, seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Entscheidend ist hierfür, dass eine Vorsteuerberichtigung – auch hier – nur im Umfang einer entsprechenden Steuerberichtigung beim Leistungserbringer in Betracht kommt. Ist die Leistung des den Rabatt gewährenden Unternehmers als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, kann aber bei ihm kein Steuerbetrag gemindert werden, sodass auch eine korrespondierende Vorsteuerberichtigung ausscheidet. Hieran hält der BFH in dem Besprechungsurteil fest.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 4.12.2014 – V R 6/13