Zusammenfassung
Werbungskosten sind Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung von Einnahmen dienen. Arbeitnehmer können alle beruflich veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Der Aufwendungsbegriff, die Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs von Aufwendungen mit steuerbaren Einnahmen, die Abgrenzung der Werbungskosten von den nichtabziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung sowie das Veranlassungsprinzip lassen unterschiedliche Wertungen zu.
Das Werbungskosten-ABC – Arbeitnehmer gibt wichtige Hinweise über die Zulässigkeit des Abzugs der einzelnen Aufwendungen.
Gesetzliche Grundlagen finden sich in § 9 EStG (Werbungskosten), in § 12 EStG (nicht abzugsfähige Ausgaben) und in § 11 EStG (Abflussprinzip). Weitere Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug wurden im Wesentlichen durch die Finanzrechtsprechung entwickelt.
Absetzungen für Abnutzung
Absetzungen für Abnutzung von Wirtschaftsgütern, insbesondere Arbeitsmitteln, deren Verwendung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr erstreckt, sind Werbungskosten. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auf die Kalenderjahre der voraussichtlichen gesamten Nutzungsdauer des Arbeitsmittels zu verteilen und in jedem dieser Jahre anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen. Zur
1-jährige Nutzungsdauer für Computerhardware und Software
Computerhardware und Software wird nur noch über 1 Jahr abgeschrieben.
Absetzungen für Abnutzung sind auch zulässig auf die Anschaffungskosten für alte Möbelstücke (Antiquitäten) mit Wertsteigerungserwartungen, wenn die Möbel ausschließlich beruflich genutzt werden; auch auf alte Musikinstrumente.
Im Anschaffungsjahr wird die Abschreibung zeitanteilig nach Monaten gewährt. Aufwendungen für die Anschaffung von sog. geringwertigen Wirtschaftsgütern (Anschaffungskosten bis zu 800 EUR ohne Umsatzsteuer) dürfen im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden.
Wird ein als Arbeitsmittel genutztes Wirtschaftsgut veräußert, ist ein sich evtl. ergebender Veräußerungserlös bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht zu erfassen.
Erhält ein Arbeitnehmer (gebrauchte) Arbeitsmittel geschenkt, bemisst sich die AfA nicht nach dem Teilwert oder Zeitwert der Arbeitsmittel im Zeitpunkt der Schenkung, sondern nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich einer fiktiven linearen AfA, die zum Zeitpunkt der Schenkung vorzunehmen gewesen wäre. Der auf den Zeitraum bis zur Schenkung entfallende Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Arbeitsmittels gilt als verbraucht.
Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut zunächst privat verwendet und es erst nach Jahren privater Nutzung als Arbeitsmittel der beruflichen Nutzung zuführt (Umwidmung). Auch hier ist die AfA auf der Grundlage der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer nach der voraussichtlich gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts in gleichen Jahresbeträgen zu bemessen. Der auf den Zeitraum vor der Verwendung als Arbeitsmittel entfallende Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts (die fiktive AfA) gilt als abgesetzt. D. h., im Zeitpunkt der Umwidmung beginnt keine neue AfA von einem fiktiven Einlagewert.
Amtseinführung
S. "Bewirtungskosten".
Anzeigen
S. "Arbeitsplatzsuche".
Arbeitsgerichtsprozess
Die Kosten eines Kündigungsschutzprozesses, auch eines Folgeprozesses, sind Werbungskosten. Einzelheiten s. "Prozesskosten".
Arbeitsplatzsuche
Kosten der Arbeitsplatzsuche sind vorab entstandene Werbungskosten, und zwar unabhängig vom Erfolg. In Betracht kommen vornehmlich Kosten für Stelleninserate, Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch, Tage- und Übernachtungsgelder, Porti für schriftliche Bewerbungen, Bewerbungsmappen und sonstige Büromaterialien sowie Internetkosten. Zum Teil werden auch pauschale Beträge als Werbungskosten anerkannt. Nicht abziehbar sind Aufwendungen zum Kennenlernen des Umfelds eines künftigen Arbeitsplatzes, etwa Besichtigung des Arbeitsorts und seiner Umgebung. Stehen den Aufwendungen keine Einnahmen gegenüber (ganzjährige Arbeitslosigkeit), ist der dadurch entstandene negative Gesamtbetrag der Einkünfte in späteren Kalenderjahren als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Hierzu muss der Steuerpflichtige durch Abgabe einer Steuererklärung die Feststellung des Verlusts bzw. den Verlustrücktrag beantragen (Verlustabzug gem. § 10d EStG).