Zusammenfassung
Unter dem Begriff Wertpapiere sind allgemein Urkunden über Vermögensrechte zu verstehen. Mithilfe der Urkunde kann der Inhaber das Vermögensrecht gegenüber dem Schuldner geltend machen. Urkunden in Papierform gibt es heutzutage i. d. R. nur noch, wenn historisch gewachsene Rechtsgrundlagen bestehen, die eine Verbriefung verlangen. Immer häufiger werden Urkunden abgeschafft und durch Buchungsposten ersetzt, in Deutschland z. B. durch Girosammelverwahrung von Globalurkunden; bei Bundeswertpapieren als echtes Wertrecht in Form eines Schuldbucheintrags.
1 Begriff und Unterscheidungsmöglichkeiten
1.1 Unterscheidung nach wirtschaftlicher Funktion oder verbrieftem Recht
Wertpapiere können nach unterschiedlichen Gesichtspunkten kategorisiert werden. Man unterscheidet im Hinblick auf die wirtschaftliche Funktion zwischen Wertpapieren
- des Geldverkehrs (Wechsel, Scheck, Sparbuch),
- des Warenverkehrs (Ladeschein, Lieferschein) und
- des Kapitalverkehrs (Inhaberschuldverschreibung, Aktie, Investmentzertifikate; den sog. Effekten).
Ferner können Wertpapiere nach dem zugrunde liegenden Recht differenziert werden. Hierbei lassen sich
- schuldrechtliche Wertpapiere (Inhaberschuldverschreibung, Scheck, Ladeschein),
- sachenrechtliche Wertpapiere, Hypothekenbrief, Grundschuldbrief) und
- die Mitgliedspapiere (Aktie, Zwischenschein) unterschieden.
Praktiker reden bei Wertpapieren von Effekten
In der Praxis werden unter dem Oberbegriff der "Wertpapiere" häufig die "Effekten" verstanden.
1.2 Unterscheidung nach Bezeichnung des Berechtigten/Begünstigten: Wer Anspruch auf Leistung hat
Die am häufigsten verwendete Unterscheidung erfolgt danach, wie die Person des Berechtigten ermittelt wird. Hierbei wird zwischen Inhaberpapieren, Orderpapieren und Rekta- oder Namenspapieren differenziert.
1.2.1 Inhaberpapiere – Vorleger als Berechtigter
Inhaberpapiere sind Wertpapiere, bei denen Berechtigter der Vorleger ist. Die Übertragung erfolgt durch Einigung und Übergabe der Urkunde. Beispiele sind:
- Inhaberaktie,
- Inhaberschuldverschreibung,
- Inhaberscheck.
Ferner die technischen Inhaberpapiere, nämlich:
1.2.2 Orderpapiere – Genannter als Berechtigter
Ein Orderpapier liegt vor, wenn der Aussteller die Leistung einer bestimmten Person oder derjenigen anderen Person verspricht, die durch die "Order" der namentlich genannten Person als Rechtsinhaber ausgewiesen wird.
Orderpapiere sind folglich Wertpapiere, bei denen Berechtigter der darauf Genannte oder derjenige ist, den dieser als neuen Berechtigten (= Indossataren) bezeichnet. Die Übertragung erfolgt durch Einigung, Indossament (= Übertragungsvermerk meist auf der Rückseite des Orderpapiers) und Übergabe.
Beispiele sind:
- die geborenen Orderpapiere: Orderscheck, Wechsel, Interimsschein und Namensaktie,
- die gekorenen Orderpapiere: (Transport-)Versicherungspolice, (Order-)Lagerschein, Ladeschein, Konnossement, kaufmännische Anweisung und der kaufmännische Verpflichtungsschein, sofern sie mit der positiven Orderklausel versehen sind. Fehlt die positive Orderklausel, handelt es sich um Rektapapiere.
Enthalten die geborenen oder gekorenen Orderpapiere ein Rektaindossament, handelt es sich um technische Rektapapiere.
1.2.3 Rektapapiere oder Namenspapiere – Rechte können übertragen werden
Rektapapiere (Namenspapiere) sind Wertpapiere, deren Rechte durch Einigung, Zession und Übergabe der Urkunde übertragen werden können. Berechtigter ist ausschließlich der darauf Genannte.
Beispiele sind:
- Sparbuch,
- Versicherungsschein,
- Hypothekenbrief, Grundschuld- und Rentenschuldbrief.
Werden diese Wertpapiere mit einer Blankozession versehen, handelt es sich um technische Inhaberpapiere.
2 Bilanzierung von Wertpapieren
2.1 Zuordnung zum Betriebsvermögen
Wertpapiere sind immer dann dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn sie die betriebliche Betätigung des Unternehmers entscheidend fördern, oder wenn sie dazu dienen, den Absatz von Produkten zu gewährleisten. Bei Wertpapieren handelt es sich jedoch i. d. R. um neutrales Vermögen. Dies gilt vor allem für festverzinsliche Wertpapiere.
In aller Regel werden Wertpapiere in der Handelsbilanz als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen. Sie sind dann gemäß § 5 EStG regelmäßig auch in der Steuerbilanz auszuweisen. Ein Ausweis der Wertpapiere ist jedoch ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Zuführung zum Betriebsvermögen ersichtlich ist, dass die Wertpapiere ohne Nutzen sind und nur Verluste bringen werden. Ermittelt der Unternehmer seinen Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, ist ein Ausweis von...