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Wertschöpfungsrechnung: Rechnungslegung / 3.2 IFRS-Rechnungslegung

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 20

Erstellt das nach IFRS rechnungslegende Unternehmen den GuV-Abschnitt der GuV- und sonstigen Gesamtergebnisrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren[1], so kann die additive Wertschöpfungsrechnung mit folgenden Einschränkungen analog zum HGB abgeleitet werden. Der Wertschöpfungsanteil, welcher auf den Fiskus entfällt, lässt sich nicht vollständig ableiten. Im Gegensatz zu den Gliederungsvorschriften des HGB sind die Steuern, die als Aufwand in der IFRS-GuV-Rechnung verrechnet werden und nicht zu den ertragsabhängigen Steuern zählen (sonstige Steuern), grundsätzlich nicht separat auszuweisen.[2] Dementsprechend enthält der Steueranteil in einer auf der IFRS-GuV-Rechnung basierenden Wertschöpfungsrechnung nur die erfolgswirksam erfassten Ertragsteuern. (Ebenso wie nach Handelsrecht[3] kann der in der GuV-Rechnung erfasste Steueraufwand in den tatsächlichen und den latenten Steueraufwand/-ertrag aufgespalten werden[4].)

Weiterhin dürfte die Pflicht zur Angabe der Aufsichtsratsvergütung über IAS 24.17 i. V. m. IAS 24.9 hinreichend abgedeckt sein.[5]

Zudem haben – unabhängig vom angewandten Rechnungslegungsstandard – sämtliche börsennotierte Gesellschaften einen Vergütungsbericht (§ 162 AktG) aufzustellen und öffentlich zugänglich zu machen (vgl. Rz. 9).

 

Rz. 21

Sofern die GuV-Rechnung nach dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt wird, ist als zusätzliche Anhangangabe der Personalaufwand[6] anzugeben. Diese Vorschrift ist analog der entsprechenden Anhangangabe im HGB zu interpretieren und bezieht sich auf sämtliche Personalaufwendungen, unabhängig davon, ob diese in Absatzleistungen oder in Bestandserhöhungen bzw. aktivierte Eigenleistungen eingegangen sind.[7]

 

Rz. 22

Bei Aufbau der GuV-Rechnung nach dem Gesamtkostenverfahren ist die subtraktive Wertschöpfungsermittlung ebenfa...

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