Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Steuerberater können wiederbestellt werden, wenn die Bestellung nach § 46 StBerG widerrufen ist und die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen. Vor der Widerbestellung ist zudem die persönliche Eignung des Bewerbers zu prüfen.
Sachverhalt
Das Niedersächsische FinMin widerrief 1998 die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vorliegen des Vermögensverfalls. Trotz des Widerrufs leistete er (unerlaubte) Hilfe in Steuersachen. Zudem hat er Einnahmen und Umsätze aus dieser unerlaubten Tätigkeit sowie aus seiner erlaubten Tätigkeit als Unternehmensberater nicht versteuert.
Nachdem der Kläger bereits 2006 erfolglos seine Wiederbestellung beantragt hatte, stellte er in 2011 erneut einen Antrag. Er ist der Meinung, die seinerzeit festgestellten Hinderungsgründe bestünden nicht mehr und lägen mehr als 7 Jahre zurück.
In der Folge wurde gegen ihn ein Bußgeldverfahren wegen des Verdachts der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen eingeleitet. Danach hatte er in den Jahren seit 2010 in 23 Fällen wiederum gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen verstoßen.
Die Steuerberaterkammer lehnte den Antrag des Klägers auf Wiederbestellung als Steuerberater mit Bescheid vom 19.9.2012 ab. Zur Begründung führte sie an, die Besorgnis künftiger Berufspflichtverletzungen entsprechend § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG sei zu bejahen.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater hat. Der Wiederbestellung steht insbesondere § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG entgegen.
Nach dieser Vorschrift ist für die Versagung der Wiederbestellung ein mit den (künftigen) Berufspflichten eines Steuerberaters nicht zu vereinbarendes Verhalten in der Vergangenheit erforderlich, das den Schluss darauf zulässt, der Bewerber werde (auch) künftig gegen die Berufspflichten als Steuerberater verstoßen. Dies wird bejaht, wenn der Bewerber schwerwiegend gegen die allgemeine Berufsauffassung von korrekter Berufsausübung verstoßen hat sowie in Fällen wiederholt oder in erheblichem Umfang begangener Wirtschafts- und Vermögensdelikte.
Der Kläger hat durch sein Verhalten in der Vergangenheit zu erkennen gegeben, dass er die berufsrechtlichen Bestimmungen nicht beachten will. Er hat seit 1998 als Organ der Rechtspflege regelmäßig und erheblich gegen Berufspflichten verstoßen. Berufsaufsichtsverfahren schlossen sich rechtskräftige Verurteilungen des Klägers wegen Steuerhinterziehung an. Sein über einen längeren Zeitraum gezeigtes pflichtwidriges Verhalten begründet demnach die Gefahr der zukünftigen Wiederholungen von Verfehlungen gegen erhebliche Berufspflichten als Steuerberater.
Hinweis
Mit der Versagung der Bestellung als Steuerberater wird in das Grundrecht der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert daher eine Berücksichtigung auch des Zeitablaufs bei der nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG zu treffenden Entscheidung, wenn die dem Antragsteller vorgeworfenen Geschehnisse schon mehrere Jahre zurückliegen. Zeigt ein Antragsteller aber durch sein Verhalten, dass er die berufsrechtlichen Bestimmungen nach wie vor nicht beachten will, tritt die Beachtung des Zeitablaufs zurück. Dann muss die Frage der Resozialisierung eines Antragstellers ebenfalls hinter den notwendigen Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Steuerberatern zurücktreten.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.04.2013, 6 K 381/12