Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Heizkosten eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Schlosses sind selbst dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn sie im Interesse der Denkmaleigenschaft des Gebäudes entstehen.
Sachverhalt
Der Kläger bewohnt mit seiner Familie ein Schloss, dessen Schutz und Erhaltung als Baudenkmal unstreitig im öffentlichen Interesse liegt. Für das Jahr 2003 machte er Heizungs- und Stromkosten von 5.617 EUR vergeblich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend.
Entscheidung
Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben und hat die Klage abgewiesen.
Außergewöhnliche Belastungen i. S. v. § 33 EStG liegen vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen. Die Zwangsläufigkeit ist zu bejahen, wenn sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen insbesondere aus rechtlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen nach den Umständen notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Der Abzug der Aufwendungen scheitert bereits daran, dass keine Belastung i. S. v. § 33 EStG vorliegt, denn der Kläger erhält einen Gegenwert für die Beheizung der Räume dadurch, dass diese ganzjährig nutzbar sind. Im Übrigen dienen die Aufwendungen der Erhaltung der Gebäudesubstanz und damit dem Werterhalt des Vermögens. Darüber hinaus handelt es sich bei Strom- und Heizkosten für selbstgenutzte Wohnungen dem Grunde nach um typische Vorgänge der Lebensführung, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen entstehen.
Die Aufwendungen sind auch nicht aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Den Eigentümer eines Denkmals treffen die reinen Unterhaltungspflichten und Schutzpflichten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) nur im Rahmen des Zumutbaren. Ist die Erfüllung der Pflicht, das Denkmal in von der Unteren Denkmalbehörde bestimmter, zumutbarer Weise zu nutzen, dem Eigentümer nicht zumutbar, kann dieser die Übernahme des Denkmals durch die Gemeinde verlangen.
Hinweis
Nur Aufwendungen im Rahmen einer Instandsetzungs- und Erhaltungsanordnung nach § 7 Abs. 2 DSchG sind nach § 10f EStG wie Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Darüber hinaus können Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt werden, selbst unter dem Gesichtspunkt, dass Unterhaltungskosten dazu dienen, Schäden zu vermeiden, deren Beseitigung erst Erhaltungsaufwendungen auslösen.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 19.11.2009, 8 K 1089/06 E