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X Grundzüge der Besteuerung der GmbH / 1.7.4 Gesellschafterfremdfinanzierung/Zinsschranke

Prof. Dr. Michael Preißer
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Rz. 1855

Durch das UntStRfG 2008[1] ist die steuerliche Behandlung der Fremdfinanzierung der Körperschaften grundlegend neu geregelt worden. An die Stelle der bisherigen Gesellschafterfremdfinanzierung (§ 8a KStG a. F.) tritt nunmehr die Zinsschranke gem. § 4h EStG i. V. m. § 8a KStG. Nach der Gesetzesbegründung soll die Zinsschranke die Eigenkapitalquote deutscher Unternehmen erhöhen und zur Sicherung des inländischen Steuersubstrats beitragen.[2]

Nach Auffassung des BFH bestehen zumindest ernstliche Bedenken, ob § 8a Abs. 2 Alt. 3 KStG den verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, weil neben sog. Back-to-Back-Finanzierungen auch übliche Fremdfinanzierungen von der sog. Zinsschranke erfasst werden.

 

Rz. 1856

Wesentliche Unterschiede/Neuerungen sind:

  • personenunabhängige Regelung,
  • Unabhängigkeit der Regel von der Relation der Eigenkapital- zur Fremdkapital-Finanzierung,
  • keine Differenzierung nach Art des Fremdkapitals,
  • übermäßige Vergütungen werden als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben mit der Möglichkeit eines Vortrags statt als vGA behandelt,
  • keine Erstreckung auf die Ebene des Fremdkapital-Gebers.
[1] UntStRfG 2008 v. 14.8.2007, BGBl 2007 I S. 1912.
[2] Vgl. BT-Drucks. 16/4841 S. 29 ff.

1.7.4.1 Zinsschranke (ab 2008)

 

Rz. 1857

Rechtsgrundlage für die Zinsschranke ist § 4h EStG, der aufgrund von § 8 Abs. 1 KStG auch für Körperschaften gilt, erweitert um die Regelungen in § 8a KStG.[1]

 

Rz. 1858

Nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG sind Zinsaufwendungen eines Betriebs bis zur Höhe des Zinsertrags des Betriebs in voller Höhe, darüber hinaus (Nettozinsaufwendungen) nur bis zur Höhe von 30 % des sog. steuerlichen EBITDA[2] abzugsfähig.

 

Rz. 1859

§ 4h EStG stellt auf die Fremdfinanzierung eines Betriebs ab. Natürliche Personen können mehrere Betriebe unterhalten, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften dag...

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