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X Grundzüge der Besteuerung der GmbH / 1.8 Die steuerliche Behandlung der Ergebnisverwendung bei Kapitalgesellschaften

Prof. Dr. Michael Preißer
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1.8.1 Überblick

 

Rz. 1889

Ziel der Einführung des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens war u. a., die mit dem Anrechnungsverfahren verbundenen Schwierigkeiten auf der Ebene der Kapitalgesellschaft, insbesondere die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals nach der Steuervorbelastung und das Herstellen der Ausschüttungsbelastung, abzuschaffen. Daher soll seit 2002 eine Gewinnausschüttung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft keine Steuerfolgen mehr auslösen, es sei denn, die Gewinnausschüttung wird aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert (vgl. insbesondere § 27 Abs. 3 KStG). Allerdings wurden während einer 15-jährigen (!) Übergangszeit "Restanten der alten Gliederungsrechnung", nämlich ein sog. Körperschaftsteuerguthaben (umgerechnetes Eigenkapital 40, § 37 KStG) und ein Bestand von Eigenkapital 02 (§ 38 KStG) weitergeführt.[1] Aus dieser Weiterführung über einen Zeitraum, der die Haltbarkeit vieler steuerrechtlicher Regeln überschreitet, resultieren besondere Schwierigkeiten, da sich das alte und neue System partiell überlagern. Dieses überlagernde System wurde ab 2007 auf ein ausschüttungsunabhängiges System umgestellt.[2]

 

Beispielerläuterungen

Im Folgenden werden die Beispiele ohne Berücksichtigung des sog. Moratoriums (§ 37 Abs. 2a KStG) erläutert, da dieses nur für offene Gewinnausschüttungen (oGA) bis 31.12.2005 galt. Zum besseren Verständnis werden ferner die Grundzüge des Anrechnungsverfahrens dargestellt, da ohne dieses Verständnis manche Regelungen nur schwer nachzuvollziehen sind. Ab 2008 wird das Körperschaftsteuerguthaben jährlich i. H. v. 1/10 unabhängig von einer Gewinnausschüttung realisiert.

[1] Die Übergangszeit ist durch das StVergAbG bis zum 31.12.2019 verlängert worden.
[2] Hierbei soll zunächst unbeachtet bleiben, dass die Umstellung bei KSt-Guthaben durch das Jahr...

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