Prof. Dr. Michael Preißer
1.8.2.1 Rechtsfolgen nach der Systemaufstellung
Rz. 1890
Nach der Systemumstellung entfällt die Notwendigkeit der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK), da die Gewinnausschüttung keine Steuerfolgen auslöst, die von der Körperschaftsteuervorbelastung abhängt. Es besteht im neuen Recht für die Gewinnausschüttung eine sog. Finanzierungsneutralität, d. h. die Herkunft der für die Gewinnausschüttung verwendeten Teilbeträge ist steuerlich irrelevant. Die thesaurierten Beträge werden künftig nicht mehr in einer "Nebenrechnung zur Steuerbilanz" (Gliederung des vEK) dokumentiert, wodurch insoweit nicht unerhebliche Schwierigkeiten vor allem bei der Abstimmung des verwendbaren Eigenkapitals in der Gliederungsrechnung mit dem Eigenkapital in der Steuerbilanz entfallen sind (§ 29 Abs. 1 KStG a. F.). Die in der Gliederungsrechnung dokumentierten Einkommensbestandteile (Gewinnrücklagen aus früheren Jahren) sind für den Übergangszeitraum noch insoweit von Bedeutung, als von ihnen – nach der Umgliederungsrechnung gem. § 36 KStG – mittelbar die Rechtsfolgen der Gewinnausschüttungen auf der Einkommensverwendungsebene abhängen.
1.8.2.2 Rechtsfolgen in der Übergangszeit (bis 2006)
Rz. 1891
Die Gewinnthesaurierung von nach der Systemumstellung erzielten Einkommensbestandteilen führte bereits in der Übergangszeit nicht zu steuerlichen Rechtsfolgen auf der Einkommensverwendungsebene. Besonderheiten bestehen nur für vor dem Systemwechsel erzielte Einkommensbestandteile, die nach der Umgliederungsrechnung i. S. d. § 36 KStG noch in den Übergangszeitraum mitgenommen wurden. Aus diesen "alten Einkommensbestandteilen", die als Körperschaftsteuerguthaben (vgl. § 37 KStG) und als Eigenkapital 02 (vgl. § 38 KStG) u. U. bis zum Ende des Übergangszeitraums jeweils gesondert festgestellt werden müssen, konnten bis 2006 nach der sog. Differenzrechnung im Ausschüttungsfall weiterhin Steuerfolgen eintreten (vgl. z. B. § 38 Abs. 2 KStG). Die neuen Einkommensbestandteile werden nicht mehr gesondert festgestellt und können nur mittelbar zu Steuerfolgen bei einer Gewinnausschüttung führen.
1.8.2.3 Rechtsfolgen ab der Umstellung (ab 2007)
Rz. 1892
Ab 2007 wurde der unverhältnismäßig lange Übergangszeitraum abgekürzt, indem auf ein ausschüttungsunabhängiges System der Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens (vgl. § 37 Abs. 4 KStG) und der Körperschaftsteuererhöhung (durch das Jahressteuergesetz 2008, vgl. die dadurch eingeführte § 38 Abs. 3 ff. KStG) umgestellt worden ist. Zum besseren Verständnis soll nur noch sehr kurz auf die Zusammensetzung des Eigenkapitals und dessen Bedeutung für die Gewinnausschüttung eingegangen werden.