Prof. Dr. Michael Preißer
2.3.1 Grundlagen und sich anschließende Verfahrensfragen
Rz. 1945
Maßgebend für die Bemessung der Gewerbesteuer ist – seit Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer 1998 – ausschließlich der Gewerbeertrag der GmbH (§ 6 GewStG). Dieser ermittelt sich nach § 7 Satz 1 GewStG auf der Grundlage des für Körperschaftsteuerzwecke ermittelten Gewinns, der um gewerbesteuerspezifische – meist den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer widerspiegelnde – Korrekturen zu bereinigen ist. Der Ausgangswert für die Ermittlung des Gewerbeertrags (gewerbesteuerlicher Gewinn) wird regelmäßig mit dem für die Körperschaftsteuer maßgebenden Gewinn der GmbH übereinstimmen. Eine rechtliche Bindung besteht zwischen beiden jedoch nicht. Auch verfahrensrechtlich ist die Ermittlung des gewerbesteuerlichen Gewinns selbstständig, mit der Folge, dass keine Bindung an den Körperschaftsteuerbescheid der GmbH besteht (vgl. H 7.1 Abs. 1 GewStH 2016).
Rz. 1946
Die zur Korrektur des gewerbesteuerlichen Gewinns vorzunehmenden Hinzurechnungen und Kürzungen sind im Einzelnen in den §§ 8 und 9 GewStG geregelt, wobei stets zunächst die Hinzurechnungs- und erst anschließend die Kürzungsvorschriften zu prüfen sind:
Änderungen durch UntStRefG 2008
Insbesondere § 8 GewStG hat durch das UntStRefG 2008 gravierende Änderungen erfahren. Die steuertechnischen Instrumente der neuen Hinzurechnung lauten:
Ab 2008 werden 25 % der gezahlten Schuldzinsen zur Gewerbesteuerbemessungsgrundlage hinzugezählt, sofern sie nicht bereits wegen der Zinsschranke Bestandteil der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage sind. Bei Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren wird nur der sog. Finanzierungsanteil hinzugerechnet. Dieser beträgt bei immobilen Wirtschaftsgütern 50 % und bei mobilen Wirtschaftsgütern pauschal 20 %.
- Dies bedeutet, dass bei Mieten (etc.) für betrieblichen Grundbesitz 12,25 % (25 % x 75 %) gem. § 8 Nr. 1e GewStG und bei Mieten (etc.) für bewegliche Wirtschaftsgüter 5 % (25 % × 20 %) gem. § 8 Nr. 1d GewStG hinzugerechnet werden.
- Da im Gesetzgebungsverfahren die Ausweitung des Entgeltbegriffs moniert (§ 8 Nr. 1a GewStG) wurde, führte dies zu der entsprechenden Korrektur bei den Skonti und Boni. Danach werden nur die nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden Skonti oder wirtschaftlich vergleichbare Vorteilen hinzugerechnet.
- Für Renten und dauernde Lasten (§ 8 Nr. 1b GewStG) kommt es ab dem Erhebungszeitraum 2008 zu einer 25 %-igen Zurechnung, ohne dass die dazu gehörigen Schulden mit der Betriebsgründung zusammenhängen müssen (so aber die Altfassung).
- Ein besonderes Anliegen war für den Gesetzgeber die Einbeziehung der Lizenzen. Nach § 8 Nr. 1 f. GewStG sollen 6,25 % (25 % x 25 %) hinzugerechnet werden. In Fällen, in denen dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber lediglich das befristete Recht eingeräumt wird (sog. Zwischenlizenzfall), daraus abgeleitete Rechte weiterzuveräußern, wird auf die Hinzurechnung verzichtet.
- Von der Summe aus gezahlten Zinsen und den jeweiligen Finanzierungsanteilen der Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen wird ein Freibetrag von 100.000 EUR abgezogen.
Rz. 1947
Der Gewerbeertrag ist, da es sich bei der Gewerbesteuer ebenfalls um eine Jahressteuer handelt, für den Erhebungszeitraum, der grundsätzlich dem Kalenderjahr entspricht, zu ermitteln (sog. maßgebender Gewerbeertrag, § 10 Abs. 1 GewStG). Bei der GmbH mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr gilt der Gewerbeertrag – entsprechend der körperschaftsteuerlichen Vorschrift – als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr der GmbH endet (§ 10 Abs. 2 GewStG). Der maßgebende Gewerbeertrag ist anschließend nach den Regelungen des § 11 GewStG in einen sog. Steuermessbetrag umzurechnen. Hierzu ist auf den auf volle 100 EUR abgerundeten maßgebenden Gewerbeertrag die einheitliche Steuermesszahl von 3,5 % (bis Erhebungszeitraum 2007: 5 %) anzuwenden (§ 11 Abs. 2 GewStG). Ein Freibetrag wird Gewerbebetrieben in der Rechtsform der GmbH nicht gewährt.
Rz. 1948
Der so ermittelte Steuermessbetrag wird durch Gewerbesteuer-Messbescheid vom Betriebs-Finanzamt der GmbH (§ 22 Abs. 1 AO) festgesetzt und der zuständigen Gemeinde mitgeteilt. In den sog. Stadtstaaten ist ausnahmsweise das Finanzamt auch für die Erhebung der Gewerbesteuer zuständig. Die Gemeinden (bzw. Finanzämter der Stadtstaaten) erlassen daraufhin die Gewerbesteuer-Bescheide. Die hierin festgesetzte Gewerbesteuerschuld ergibt sich durch Anwendung des Gewerbesteuerhebesatzes der jeweiligen Gemeinde auf den festgesetzten Steuermessbetrag. Dabei beträgt der Hebesatz gem. § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG mindestens 200 %. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass die Gewerbesteuer nur bis einschließlich Erhebungszeitraum 2007 als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig war und daher ihre eigene Bemessungsgrundlage ...