Prof. Dr. Stefan Müller, Sarah Müller
Rz. 30
Der Zahlungsbericht ist gemäß § 341u Abs. 1 HGB zunächst nach Staaten zu gliedern. Je Staat sind dann diejenigen staatlichen Stellen zu bezeichnen, an die im Berichtszeitraum Zahlungen geleistet wurden. Im Rahmen der Bezeichnung ist auf eine eindeutige Identifizierbarkeit der staatlichen Stellen zu achten, wobei regelmäßig die amtliche Bezeichnung der staatlichen Stellen ausreichend und nur in Ausnahmefällen auf eine anderslautende Bezeichnung auszuweichen ist. Die amtliche Bezeichnung der staatlichen Stellen ist dann um Angaben zu Ort und Region des Sitzes zu erweitern.
Zu den Pflichtangaben im Zahlungsbericht zählen gemäß § 341u Abs. 2 Nrn. 1–2 HGB folgende:
- Gesamtbetrag der Zahlungen je staatlicher Stelle;
- Gesamtbetrag der Zahlungen je staatlicher Stelle, weiter untergliedert nach der Art der Zahlung bzw. des Sachverhalts (§ 341r Nr. 3a–g HGB).
Rz. 31
Sofern Zahlungen an eine staatliche Stelle für mehr als ein Projekt getätigt wurden, sind für jedes Projekt nach § 341u Abs. 3 Nrn. 1–3 HGB ergänzend nachfolgend aufgeführte Angaben zu machen. Entsprechend sind die Zahlungen an eine staatliche Stelle dann projektbezogen zu untergliedern.
- Eindeutige Bezeichnung des Projekts / der Projekte;
- Gesamtbetrag der Zahlungen je Projekt;
- Gesamtbetrag der Zahlungen je Projekt, weiter untergliedert nach der Art der Zahlung bzw. des Sachverhalts (§ 341r Nr. 3a–g HGB).
Auf diese Angaben kann jedoch verzichtet werden, wenn die Zahlungen nicht projektspezifisch sind. Dies ist etwa der Fall, wenn eine staatliche Stelle ein pauschales Nutzungsentgelt für alle Projekte verlangt.
Rz. 32
Unter einem Projekt ist gemäß § 341r Nr. 5 Satz 1 1. Halbsatz HGB – unter Beachtung der Voraussetzungen des § 341r Nrn. 5a–b HGB – die Zusammenfassung operativer Tätigkeiten zu verstehen, die die Grundlage für Zahlungsverpflichtungen gegenüber einer staatlichen Stelle bilden. Voraussetzung für die Einordnung als Projekt ist gemäß § 341r Nr. 5a HGB, dass die Zahlungsverpflichtungen auf einem Vertrag, einer Lizenz, einem Mietvertrag, einer Konzession oder einer ähnlichen rechtlichen Vereinbarung basieren.
Gemäß § 341r Nr. 5b HGB gilt diese Voraussetzung auch als erfüllt, wenn eine Gesamtheit von operativ und geografisch verbundenen Verträgen, Lizenzen, Mietverträgen oder Konzessionen oder damit verbundenen Vereinbarungen mit einer staatlichen Stelle vorliegt, die im Wesentlichen ähnlichen Bedingungen unterworfen sind. Operativ und geografisch verbundene Verträge etc. können damit ggf. zu einem Projekt zusammengefasst werden. Die Formulierung "… im Wesentlichen ähnliche Bedingungen …" eröffnet insofern einen Ermessensspielraum seitens des berichtenden Unternehmens zur aggregierteren Berichterstattung bzw., sofern die Projektzahl auf eins gedrückt wird, zum Verzicht auf eine projektbezogene Berichterstattung/Untergliederung. Sofern mehrere operative Tätigkeiten nicht von nur einem Vertrag etc. zusammengefasst werden, sondern die Zusammenfassung auf einer Gesamtheit von Verträgen etc. beruht, besteht Ermessensspielraum auch in die andere Richtung. Das heißt durch entsprechende Auslegung der Formulierung "… im Wesentlichen ähnliche Bedingungen …" i. S. v. "liegen nicht vor" kann ggf. eine Unterschreitung der 100.000-EUR-Grenze erzielt werden.
Rz. 32a
Um die angabepflichtigen Zahlungen erfassen zu können kommt es zu der Notwendigkeit, entweder neben der Buchhaltung ein weiteres Erfassungssystem vorzuhalten, was die in der Berichtsperiode angefallenen Zahlungen an staatliche Stellen dokumentiert, oder die Buchhaltung entsprechend zu erweitern. Letzteres bedeutet eine Erweiterung des Kontenrahmens um Unterkonten, die dann entsprechend der gesetzlichen Forderung der Untergliederung der Angaben in Länder, staatliche Stelle und ggf. Projekte auch noch sehr detailliert ausdifferenziert werden müssen, so dass pro Position eine erhebliche Anzahl an Unterkonten eingerichtet werden muss – für alle denkbaren Zahlungen an staatliche Stellen enthaltende Posten sowie eine entsprechende Kontierungsanweisung, die Aufwendungen und Zahlungen gesondert zu behandeln. Letztlich handelt es sich dabei um eine originäre Ableitung der Werte aus den echten Zahlungen. Wenn die Datensicherheit gewährleistet ist, könnte auch eine derivative Ableitung der Zahlungen aus den Bestands- und Aufwandskonten denkbar sein. Doch bedingt die geforderte Aufteilung auf Länder, staatliche Stellen und ggf. Projekte i. d. R. einen so hohen Detaillierungsgrad, dass diese Vorgehensweise auch hohen Aufwand auslöst.
Mustergliederung
Rz. 33
Zur Gliederung kann beispielsweise nachfolgendes Erfassungsmuster verwendet werden.
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Projekt 1 |
… |
Projekt n |
Keinem Einzelprojekt zurechenbar |
Gesamt-betrag |
Staat 1 |
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Staatliche Stelle 1 (amtl. Bezeichnung, Ort, Region) |
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a) |
Produktionszahlungsansprüche |
X |
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X |
X |
X |
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b) |
Steuern, die auf die Erträge, die Produktion oder die Gewinne von Unternehmen erhoben werden, ausschließlich Steuern, die auf den Verbrauch erhoben werden sowie Lohnsteuern der in Kapital... |