(1) 1Entsteht durch die Annahme einer Zollanmeldung eine Zollschuld, so dürfen die Waren, die Gegenstand dieser Anmeldung sind, dem Anmelder erst überlassen werden, wenn der Zollschuldbetrag entrichtet oder eine Sicherheit geleistet worden ist. 2Unbeschadet des Absatzes 2 gilt diese Vorschrift jedoch nicht für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben.

 

(2) Verlangen die zuständigen Behörden nach Maßgabe der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, eine Sicherheitsleistung, so kann die Überlassung der betreffenden Waren zu diesem Zollverfahren erst erfolgen, wenn die Sicherheit geleistet worden ist.

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