Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
a) |
die Zerstörung von Waren gemäß Artikel 197, |
b) |
die Veräußerung von Waren gemäß Artikel 198 Absatz 1, |
c) |
die Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse gemäß Artikel 199. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Finance Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen