Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln zur Übertragung und zum Nachweis der in Artikel 18 Absatz 3 genannten Befugnis fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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