(1) Unbeschadet des Zollkodex der Union und der sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn
1. |
die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist, |
2. |
die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung nicht vorliegen oder |
3. |
Verbote und Beschränkungen entgegenstehen. |
(2) Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung ablehnen, wenn
1. |
sie örtlich nicht zuständig ist, |
2. |
die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungszeiten (§ 18) nicht beachtet worden sind. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Finance Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen